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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 476 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 944 — § 18 Dies beweist auch die Länd(hüter)ordnung vom 2. April 1615, in welche Bestimmungen, wie sie Hall in seinen Verteidigungsschriften dargestellt hatte, Aufnahme fanden. Doch nahm die Regierung von nun an die Bayern bei zu harter Behandlung gegen den Haller Rat in Schutz. Die Getreidehandels- und Versorgungs-Politik der Re- gierung im 16. Jahrh.*) Tiefer eingreifend durch umfassende Regelung und meist auch zielbewußter gestaltete sich die Getreide- und Verforgungs- Politik

des Landesfürsten, bzw. der oö. Regierung, in den Zwanziger- jähren des 16. Jahrh., was schon äußerlich darin zum Ausdruck kam, daß seit Oktober 1628 in der tirolischen Kanzlei besondere Bücher „traidt' geführt wurden. Hanptgrundsatz der Regierung war, die Ernährung der Bevölkerung sicherzustellen und jede wucherische Preissteigerung hintanzu- halten. Die Teuerungspolitik 1528—1535. Durch die Getreideordnung vom 8. Okt. 1528 wurde, wegen der infolge Durchzuges des kaif. Kriegs- Heeres in Mittel- und Südtirol

der Zahl der Käufer gemäß den Bewilligungen der Regierung die Verführung zu ge- statten. Fuhrleute, die um Getreide kamen, hatten Ausweise von ihren Obrigkeiten vorzulegen, daß sie es zu ihrem Hausbedarf benötigten, sowie auch darüber, wem sie es zuführen wollten. Jedem Fuhrmann, der sich so auswies, hatte der Getreidefertiger Bolletten auszustellen, die er in seinem Amtsbuche zu verzeichnen hatte. Seine Berichte ermög- lichten es der Regierung, jederzeit zu wissen, wieviel Getreide

. B. (48 kr.) und 30 kr. Wegen letzterer unVerhältnis- mäßig hohen Preise befahl die Regierung dem Landeshauptmann, daß der Satz in Bozen nur um den Fuhrlohn,(fur ein Star Weizen 16 kr., Roggen 15 kr. und Futter 11 kr.) und um den Handelsgewinn (von je 4 kr. für Weizen und von 3 kr. für Futter) höher sein sollte als in Hall. Die Getreideabschätzung übertrug die Regierung dem Bürgermeister und Rate von Hall. Derselbe hatte die zugeführten Getreidemengen unter Zugrunde- legung des Einkaufspreises und der aufgelaufenen Spesen

abzuschätzen und danach die Verkaufspreise festzusetzen. Als im September 1529 der Türkenbelagerung Wiens wegen die Getreidezufuhr aus Österreich und Bayern aufhörte, verkündete die Regierung den freien Kauf behufs Hebung der Zufuhr und befahl den Gemeinden Nordtirols, Geld aufzu- bringen, um ihre Bewohner mit Vorräten zu versehen. Der große Stände- ansschuß, bestehend auf zehn Mitgliedern von jedem der vier Stände, beschloß, daß das Getreide im ganzen Lande aufgezeichnet werde, um das Hinterhalten

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 478 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 948 — § 18 Die Teuerungspolitik 1566—1578. 1566 wurde des Türken krieges wegen die Ausfuhr aus Österreich verboten; die bayerischen Vor- röte flössen zum Heere nach Ungarn ab. Die Schiffe auf dem Inn waren zum Transport des Kriegsvolkes vergeben. Die Regierung war zu außer- ordentlichen Maßnahmen genötigt; sie hob das Privileg Halls, wonach kein fremder Händler sein Getreide vom Schiffe abtragen und auf die Speicher an der Lände oder in der Stadt schütten durfte, wegen Schiffs- mangels

bis auf weiteres auf und ließ die freie Preisbildung zu, um hie Zufuhr nicht zu gefährden. Ende Mai 1567 ordnete sie die Öffnung de- Speicher und Austeilung des Getreides zu einer „leidenlichen' Taxe an. Eh. Ferdinand ließ von den Hofkästen, die aber schlecht mit Borräten ver- sehen waren, mit großem Verlust Weizen zu 48 und Roggen zu 44 kr. verkaufen.*) Im Herbst 1568 sperrte die Regierung die Ausfuhr aus dem Vintfchgau und wies die Südtiroler hieher zum Einkauf. Erst zu Beginn 1569 wurde den Konsinanten

und den Vierteln a. d. E. der Einkauf in Hall und in Bayern in größerem Umfange gestattet. Wegen der Miß- ernte 1569 verbot die Regierung die Ausfuhr aus Tirol, ordnete überall Getreidebeschreibungen an und kaufte in Schwaben und den Vorlanden bei 4000 Wiener SOiut**) für die Speicher im Jnntal ein. Bei der Hungersnot i. I. 1570 wurde von den Hofkästen in Hall und Inns- brück Getreide verteilt. Auf Bitten Eh. Ferdinands bewilligte ihm der Kaiser den Einkauf von 4000 Strich ***) böhmischen Getreides, später

aus Bayern doch wieder so lebhaft, daß Getreide in größeren Mengen nach Südtirol verführt werden konnte. Der für das ausländische Getreide geltende freie Kauf übte gute Wirkung. *) In den Jahren 1567, 15L9 und 1572 anerkannte die Regierung, daft sich die Jenbacher Gesellschaft während der Hungersnot mit Herbeischaffnng, Verteilung und Preisgestaltung durchaus löblich verhalten hatten (Scheuermann, Die Fugger als Montanindustrielle in Tirol und Kärnten sItudien zur Fugger-Geschichte, hg. v. Strieder

, 3. Bd., München und Leipzig 1929s, S. 181, 184, 23g, 332). **) 1 Mut im allgemeinen = zirla 30 Mchen, 1 Mchen - zirka 61 Liter. ***) 1 Strich = 1-5 nö. Mchen, also zirka 32 Liter. § 18 — 949 — Die Teuerungspolitik 1579—1600. Die Regierung fuhr in den folgenden Jahren fort, die erforderlichen Geldmittel durch verzinsliche Darlehen, welche die Steuerkompromissare*) 1580 und 1586 sowie Private gewährten, zu Einkäufen von Getreidevorräten aufzutreiben, um auf die Preisgestaltung ausgleichend einzuwirken

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 584 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1160 - §18 eine Million jährlich geschätzt.*) Doch wurden diese Gelder oft nicht in die Hände der Regierung geliefert, sondern unmittelbar zur Ausrüstung und Besoldung der Truppen verwendet, welche die Stände dem Kaiser stellten. Als eine alle habsburgifchen Länder umfassende Institution errichtete K. Ferdinand den Hofkriegsrat und erließ fur denselben 17. Nov. 1556 eine Instruktion. Er sollte aus einem Präsidenten und einigen Räten bestehen und erhielt eine eigene Kanzlei. Seine Hauptaufgabe

oder Regierung, zugleich oberstes Gericht und oberste Verwaltungsbehörde,^) und die Kammer als oberste Finanzbehörde *) Davon entfielen auf die oberösterreichischen Länder 132.000 fl., auf die niederösterreichischen über 400.000 fl., aus die böhmischen 460.000 fl., auf die ungarischen 30.000 fl. (Huber 217 f.). **) Fellner-Kretschmahr 284 f., 263. ***) Der Älteste wird zum Empfang der Reichslehen für das gesamte Haus Osterreich sowie zum Abschluß von Bündnissen, deren Wirkung sich auf alle drei Brüder

Ländern, 170f. Hauke, Die geschichtlichen Grundlagen des Mvnarchemechìs, b2 f.). ■f) Fellner-Kretfchmayr 242. -ff) Unter der oberösterreichischen Regierung stand die vorländische in Ensishei m, die aber in allen wichtigeren Sachen die Entscheidung der erfteren einzuholen hatte, an welche auch gegen Urteile der vorländischen Räte appelliert werden konnte. §18 - 1161 - der ober? und vorderösterreichischen Länder, an welche alle Ämter die lf. Gefälle abzuliefern hatten. Regierung und Kammer bildeten

ein einiges oorxus. Die Regierung bestand aus dem Statthalter, dem Bizestatthalter, dem tirolischen Kanzler, einer zwischen 3 und 12 schwankenden Anzahl von Räten oder Regenten,*) die Kammer bestand aus dem Kammer- Präsidenten und 5 oder 6 Kammerräten. Den letzteren zunächst im Range kam der Kammerprokurator, d. i. der Anwalt des Landessürsten in seiner Privat- und öffentlich-rechtlichen Stellung,**) der oberste Kammer- fekretär, der Kammermeister (Kassier) und das kontrollierende Gremium der Raiträte. Sowohl

der Regierung als der Kaminer waren Sekretäre, Registratore» und Jngrossisten zugeteilt. Die Kammer hatte nicht allein dem Hofpfennigmeister auf die präsentierte Quittung hin die verlangten Summen zu geben, sondern auch im direkten Verkehr mit den Geschäfts- leuten für die Bedürfnisse des Hofstaates zu sorgen. Sie rechnete mit allen lf. Gefällsämtern ab. Jedem Einnehmer wurde ein Tag angesetzt, an dem er persönlich seine Bilanz mündlich oder schriftlich zu übergeben hatte. Bis 1572 erhob die Kammer

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 429 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
bei S. Nikolaus. Einer der drei Lehrer erhielt sein Gehalt von der Stadt, die beiden anderen bekamen es aus der lf. Kammer. Auch in anderen, Städten bekam der Lehrer ein kleines Gehalt von der Kammer oder von der Gemeinde. Überdies pflegten die lateinischen wie deutschen Lehrer auch das Schuldgeld zu beziehen und im Nebenamt als Küster und Organisten zu wirken. Für Innsbruck behielt sich die Regierung die Bestätigung der Lehreranstellungen vor, sowie sie auch ein Oberauffichts- recht über die Lehrer überhaupt

protestantischer Propaganda galten. [ Die Regierung suchte das Interesse der Kirche und die den deutschen Schulen günstige Stimmung der Bevölkerung dadurch zu vereinen, das; sie den Grundsatz aufstellte, es seien die bisherigen lateinischen Schulen zu erhalten und nicht deutsche an ihre Stelle zu setzen, man solle ab'er, überall bei den Pfarren solche lateinische Lehrer bestellen, die auch deutsch unterrichten können. Auf Befehl des Erzherzogs traten 1586 Vertreter seines Hofrates,***) der Regierung

e. 1530 (Straganz 386), in Sterzing seit 1540 ein deutscher Schulmeister und 1564 eine Schulmeistern? sür den Mädchenunterricht (Fischnaler a.a.O. 122). ***) Derselbe war von Eh. Ferdinand II. als über der Regierung stehende Reviswnsinstanz eingesetzt worden (Hirn, Eh. Ferdinand II., I, 46g). § 18 — 851 — haben der Ortspfarrer und zwei Gemeindevertreter, in Innsbruck auch ein Vertreter der Regierung, die ihnen unterstehenden Schulen zu in- spizieren, vorgesnndene Mißbranche abzustellen

oder sich deshalb an die Regierung in Innsbruck zu wenden. Bei Bestellung eines Lehrers soll man auf seine Eigenschaften und sein Religionsbekenntnis wohl achten. Seine Strafgewalt wird auf ein vernünftiges Maß eingeschränkt ititi) die Erfüllung seiner Amtspflichten genauer Kontrolle unterworfen. Durch diese Ordnung wurde die Schule zu einem öffentlichen Institut erhoben, für dessen Gedeihen Staat und Kirche als gleich interessierte Faktoren eintraten. 1588 verlangte die Regierung eine Vermehrung der Schulen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 490 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 972 — § 18 Aussichten des Bergbaues und damit die Möglichkeit einer gedeihlichen Regelung der zwischen GeWerken und Regierung. schwebenden Streit fragen. Eine solche war der Vermünzungsgewinn der If. Kammer und die Forderung der Gewerken nach Erhöhung des Einlösungspreises für die Mark Feinsilber. Wenn die Schmelzherren ihr Silber nach Erlegung des Wechsels in die Haller Münze lieferten, so hatte dies eigentlich nur den Sinn, daß sie es dort zu Münzen schlagen und als solche wiedererstatten

ließen. Lediglich einen kleinen Bruchteil sollte nach Meinung der Ge- werken die Münze als Prägetaxe zurückbehalten dürfen. Die Regierung aber machte aus der Rückerstattung des Silbers eine Bezahlung desselben, eine neue sürstliche Einnahmequelle, wogegen sich die Gewerken als gegen eine verschleierte Sonderbesteuerung erfolglos sträubten. Bei stabilem Talerkurs (1 Taler — 68 kr.) konnte die Regierung eine Erhöhung des Preises für die Mark Feinfilber von 12 fl. 6 kr. nur vornehmen auf Kosten

- § 18 — 973 — 4 Falkenstein und am Rörerbühel sank der Erzertrag gegen Ende des 16. Jahrh. und ein Teil der Knappen, die schon 1583 revoltiert hatten, verlief sich. Angesichts dieser entmutigenden Lage des Bergbaues versäumte es die Regierung, den Abbau rechtzeitig in die Wege zu leiten, wodurch die sozialen Folgen einigermaßen gemildert worden wären. Mit dem Kupserverschleiß befaßte sich ausgiebig der Propriohandel. Das Absatzgebiet verschob sich von Deutschland nach Italien, das des Bleies umgekehrt

, von Italien nach Norden, seit 1586 tauchen Vorratslager von Kupfer in Bozen, Genua und Mailand auf. Von 1600 ab versiegt der Kupfer- verschleiß nach Italien, obgleich das Kupfer dort guten Absatz fand und es mittels der Durchsuhrsperre sür ungarisches Kupfer seit 1601 von der Regierung begünstigt wurde. Der Grund liegt darin, daß sich die ein- zelnen Fugger seit 1596/97 Kupfer und Blei nadtj. Augsburg schicken ließen, weil sie bei ihrem ständigen Geldbedarf den Barerlös aus Verkäufen nicht abwarten

nach Süddeutschland kamen die Fugger als Katholiken und Parteigänger des Kaisers in schwerste Bedrängnis und mußten bei ihrem „Tiroler Handel' in Schwaz Zuflucht suchen. Verarmt sonnten sich die Fugger in der Gnade von Fürsten, deren Haus ihren Borfahren feine weltgeschichtliche Größe verdankte. Die Politik der Regierung hatte seit Jahrzehnten darauf abgezielt, die fuggerifchen Bergwerke kostenlos in ihre Hand zu bekommen. 29. März 1657 kam es zu einem Vergleich mit einer Gruppe der Gläubiger des fuggerifchen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 590 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
der Verwaltung von der Justiz 1749 in der Weise vollzogen, daß alle publica***) von den bisherigen, Regierung und Justiz vereinenden, dem ständischen Einfluß ausgesetzten Landesbehörden aus die neuerrichteten, als „Deputation', später als „Repräsentation (deS Landessürsten) und Kammer' bezeichneten Landesbehörden überzugehen hatten und jenen nur mehr die Justiz- agenden verbleiben sollten. Die einem Präsidenten unterstehenden Re- Präsentationen waren dem Direktorium, später der böhmifch--österreichi-- schen

Hostanzlei unmittelbar untergeordnet. Die geheimen Ratskollegien in Graz und Innsbruck wurden 1749 ausgehoben und die Revision eigenen „Revisionsstellen' übertragen. An sie ging der Rechtszug von Urteilen der Regierung, die auch jetzt noch Lehenshos und Justizstelle sür den Adel in erster und sür die nicht eximimerten Personenin zweiter Instanz blieb. Von den Revisionsstellen war ein Rechtszug an die oberste Justizstelle nur od apertam injustitiam et nullitatem aut justitiam protractam statthast. Wegen

und der Repräsentation) zusammengesetzt war. 1763 erhielten die Repräsentationen den Titel „Landesgubernien'***) und schlössen die Revisionsstellen der nieder-, inner- und oberösterreichi- schen Ländergruppe als Justizsenate in sich. In Tirol bekam die Regierung jetzt auch die causa« summi Principis et commissorum und die publico- politica minora (polizeiliche Besugnisse verschiedenster Art). Die Kommer- zialsachen erhielt überall der dem Gubernium untergeordnete „Conrmer- zialeonseß'. Das Präsidium des Guberniums

auch die Geschäste der Kreishaupt- leute mehr und mehr an, sie übten die Polizei in umfassendem Maße, auch die Aufsicht über die Steuer- und politische Verwaltung der Städte ihres Bezirkes wurde ihnen übertragen. In Steiermark hatte Maria The- resia die Kreisämter schon 1748 eingesührt, hier hatte sich die Einteilung des Landes in „Viertel' schon seit der Regierung K. Friedrichs III. ein- gebürgert.f) Für die mit Resolution vom 14. Juni 1754 in Tirol einge- *) Hieher gehörten Gefällsstrafsachen

Stimmengleichheit und Überleitung der Sache cum votis ad imperatorem herbeizuführen. Die Con- sessual-Ordnung von 1751 schaffte das Kuriatvotum der Kammerrepräsentanten ab nnd zuerkannte ihnen nur ein Virilvotum. ***) So in Tirol, Steiermark, Böhmen und Mähren, in Österreich n. d. Enns den Titel „Regierung', im Lande o. d. EnnS, Kärnten nnd Krain ben Titel Landeshauptmannschast. f) Pirchegger im AöG. CU, 46 f.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 520 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 1032 - §18 Schmelzwerk-Jnspektor war nur von 1655— 1664 bestellt; nach dem infamen Gebaren des Welschen Crotta wurde kein Inspektor mehr er- nannt.*) Höchste Gerichts- und Polizeibehörde in Bergwerkssachen war das „Regiment' (Regierung) und die „Kammer' in Innsbruck,**) die zusammen ein einheitliches corpus bildeten. Schon vor Mitte des 16. Jahrh. trat ein Verfall im Bergbaubetriebe ein, zu welchem verschiedene Ursachen zusammenwirkten: vor allem die durch Raubbau verminderte Ergiebigkeit

, 122). Die Regierung und Kammer gab in einem Be- richt an den Kaiser vom 20. Okt. 1564 das Erträgnis der Bergwerke und Münz, ämter auf 42.080 fl. an, in einem späteren Berichte vom 20. Nov. behauptete sie dagegen, daß dieses Erträgnis zu hoch veranschlagt worden sei (Huber, Stu- dien usw., S. 187, s. oben S. 572). . ' •) Wolfstrigl 206. ) Wolfstrigl 59 f. ' ~ ' ~ Ut tft) Robert von Srbik a. a. O. 139, 155. Wolfstrigl 80,.206 f., 219, 221, 223, 226 f. Jsser-Gaudententhurm in: Die Heimat 1912, Heft

von Torf als Brennstoff gab Eh. Ferdinand II. 1575 ein Privileg auf 15 Jahre, während welcher die Privilegierten der Regierung den 10. Teil der gewonnenen Erzeugnisse abzugeben gehalten waren, dabei wurden Entschädigung der Grundbesitzer und Preiskontrolle durch die Regierung vorgesehen. 1576 gab Ferdinand ein Privileg aus 20 Jahre für die Er- zeugung von Steinöl aus den bituminösen Schiefern bei Seefeld samt Er- lassung der Fron. Dasselbe verfügte Ferdinand 1586 betreffs der Ge- winnung von Asbest

Hälfte des 12. Jahrh. war der Veroneser Denar zum parvulus Veronensis herab gesunken, der von Venedig übernommen wurde, .bis der Doge Sebastiano Ziani (1172—1178) in der zweiten Hälfte feiner Regierung als Ersatz und Gleichwert der parvuli Veronenses den nach Bild und Mache abweichenden venezianischen Parvulus (Piccolo) schuf, der durch Massenprägung weite daß sie ihm den 10. Teil des geläuterten Alauns abliefern und von jedem Saum ins Ausland verführten Alauns ein Pfd. B., d. i. 24 Soldi kleiner

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 474 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
nach Hall besorge, sie müßten dies viel- mehr selbst tun oder Knechte dazu halten oder Haller damit betrauen, denen sie 12 kr. von jedem Faß geben müßten. Sie baten den Rat von Rosenheim, ihre Beschwerden an den Herzog Albrecht V. günstig einzn- begleiten, damit die Neuerungen Halls abgestellt werden, was der Rat am 14. Juni d. I. tat. Diese und eine zweite Beschwerdeschrift ähnlichen Inhalts der Wafferburger vom 4. .Jum übersandte Herzog Albrecht der Innsbruck« Regierung, die sie dem Haller Rat

zur Rechtfertigung gab. Dieser erstattete dieselbe in einer Schrift vom 24. Juni, in welcher er erklärte, es habe nie eine sreie Lände in Hall bestanden. 1528 sei die Z 18 — 941 — Aussicht über die lf. ' Getreideschätzer von der Regierung dem Rate über- tragen und verfügt worden, daß in billigen Zeiten der Satz zu unter- lassen sei. Die Schätzung werde auch derzeit nicht ausgeübt. Bei Empor- gehen der Preise wie bei Getreidemangel werde nach Herkommen und Be- fehlen der Regierung der Satz wieder gehandhabt

. Man habe die Ge- treidepreise in Schwaz, Rattenberg und in Bayern erkundet und danach den Satz festgestellt. Über Aushebung des Satzes i. I. 1529 sei ihm nichts bekannt. Die tirol. LO. von 1532, 6. Buch, 8. Unterschied, 16. Titel/ àge den Landesobrigkeiten im Falle der Steigerung die Satzung des Getreides und Verhütung des Hinterhaltens auf. Das zwangsweise Aus- messen, falls die Bayern den Satz nicht annehmen, werde zufolge der Ländordnnng vorgenommen, und die Regierung habe es 1550 anbefohlen. Bedenke man, daß am Inn

8
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 427 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
anzuzeigen. 1602 wurde auf Befehl der Regierung verboten, daß ein Gast zn Marktzeiten über drei Tage ohne Wissen des Rates sich in Bozen aufhalte. Weiter handelte es sich darum, sobald als möglich vom Ausbruch ansteckender Krankheiten in mit Bozen in Geschäftsverbindung stehenden Städten und Ländern zu erfahren, um gegen die Kaufleute, die aus infizierten Orten kamen, verkehrsbeschränkende Maßregeln verfügen zu können. Derartige Benachrichtigungen erhielt Bozen größtenteils vom nachbarlichen Trient

, mit welchem es im Gegenseitigkeitsverhältnisse stand. Auch von der Landes- hauptmannschaft a. d. E. wurden Bozen derartige Nachrichten mitgeteilt, mitunter wandte fich der Stadtrat an die Regierung in Innsbruck um *) In Hall erscheinen seit 149t zwei städtische Hebammen angestellt (Stra- ganz^l.7). **) Ebenso in Hall (Slraganz 214); hier wurden in Pestzeiten verdächtige Gäste ausgewiesen (ebd. 223). Meran stellte in der Pestzeit 1611 Wachen > an allen Toren aus, ließ die Häuser visitieren und schrieb um Medizinen nach Venedig (Stampfer

, den Namen des Kaufmannes, bzw. des Versenders und Empfängers der Ware, Angaben über Gattung und Quantität derselben und das Zeichen der Verpackung enthielten. Damals sah sich auch die Regierung Eh. Ferdinands II. zur Ergreifung vorbeugen- der Zwangsmaßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung an- steckender Krankheiten bewogen, indem sie die Kontrolle an den Grenzen und Pässen durch eigens hiezu bestellte Wächter übernahm, welche die Fremden nur dann passieren ließen, wenn sie eidlich versicherten

, seit vier Wochen an keinem infizierten Orte gewesen zu sein. Der Bozner Rat richtete an die Regierung die Bitte, Kaufleute ohne Politten an den Grenzen stets die sog. Quarantäne durchmachen zu lassen, d. h. ihnen die Weiterreise erst nach Ablauf einer ihre Ungefährlichkeit beweisenden Frist zu gestatten (1582). Durchschnittlich betrug letztere wohl zwei Wochen. Schwieriger waren die Fälle, wenn ansteckende Krankheiten schon im Jn-> lande ausgebrochen waren. Dann wurde der Verkauf gebrauchter Betten

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 581 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Amtmann wurde infolge der der Ver- waltung durch die Silberverwertung erwachsenen Schwierigkeit Antoni vom Roß, einer der hervorragendsten Schwazer GeWerken, berufen. Obwohl die Raitbitcher unter seiner Verwaltung sorgfältiger geführt wurden und seine jährliche Rechnungslegung für gut befunden wurde, verlor er I486 sein Amt und wurde eine Zeitlang in Haft genommen, da ihm Unregelmäßigkeiten vorgeworsen wurden. Hierauf übernahm die Leitung der Regierung, auch des Finanzwesens, Bogt Gaudenz von Matsch

des von den Ständen mißbilligten Krieges gegen Venedig (siehe oben S. 926). Die nun solgende ständische Regierung, das „Kollegium der ge- ordneten Räte', machte eine auf die Silberlösung fundierte große Anleihe bei den Fuggern (f. oben S. 958). Den Räten, denen die oberste Disposition in Finanzsachen zustand, untergeordnet waren der oberste Amtmann, der Kammermeister, der Hauskämmerer/*) der Salzmeier von Hall und ein aus verschiedenen Beamten zusammengesetztes Kollegium der „Räte in der Raitung

in Deutschland noch kaum über den Stand einer Kassenbuchführung hinausgekommen.^) Nach der Übernahme der Regierung Tirols und Vorderosterreichs wählte K. Maximilian im April oder Mai 1490 aus den hervorragendsten Mitgliedern der Stände ein Kollegium von 20 Statthaltern und Räten mis,** welches von der früheren Regierung sich dadurch unter- schied, daß in dasselbe die obersten Leiter der einzelnen Finanzabteilungen aufgenommen waren, auch fehlten in demselben die Vertreter der Städte und Gerichte

10
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 318 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
hatten Erzherzog Sigmund und Herzog Albrecht einander gegenseitig 1 Million Gulden auf die Lande dessen verschrieben, der vor dem anderen ohne männliche Leibeserben sterben würde. Der Landtag zu Hall im August 1487 setzte es durch, daß der Erzherzog jene treulosen Räte entließ. Der Gesamtlandtäg aller Lande Sigmunds zu Meran im November d. I. bewog ihn, einem ständischen Regentschaftsrate auf drei Jahre die Regierung seiner Länder zu über- tragen. Der Kaiser erklärte die abgesetzten Räte noch in die Reichsacht

und bewog Sigmund, die Herzog Albrecht von Bayern gemachte Ver- schreibung zu widerrnsen. Durch ein Reichsheer und die Truppen des schwäbischen Bundes mit Krieg bedroht, mußten auch die bayerischen Herzoge auf die Verschreibnng verzichten und den Wiederkaus der veri. äußerten Lande gestatten. Neuer Zerwürfnisse mit dem Regentschaftsrate wegen verzichtete Erzherzog Sigmund auf dem Landtage zu Innsbruck 16. März 1490 zugunsten des anwesenden römischen Königs Maxi- miliari auf die Regierung seiner Länder

gegen Zahlung einer Jahres- rente von 52.000 Gulden. Er starb 4. März 1496.*) Unter der Regierung König, seit 1508 Kaiser Maximilians, wurde die Grafschaft Tirol durch wiederholten Gebietszuwachs ansehnlich ver- größert. Von den Gebieten, die nach dem Aussterben des Mannstammes des Hauses Görz (April 1500) auf Grund der S. 432 erwähnten Erb- Verträge an König Maximilian fielen, wurde das Pustertal mit den Schlössern, Ämtern und Gerichte«? Schöneck, Uttenheim, Michelsburg, Rasen, Welsberg, Hennfels, Virgen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 471 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- den. In den gesetzten (außerordentlichen), nicht in den ordentlichen Rechten, wurde das Mitbringen fremder Redner gestattet, f) Das girami) t recht war mit namhaften Kosten verbunden wegen der sog. Sitzgeldfordernngen des Richter-, ff) Die fremden Marktbesucher dürsten daher der gericht- lichen Verfolgung ihrer Markthändel einen schiedsrichterlichen Austrag vorgezogen haben. Im Frühjahr 1609 traten die welschen Marktbesncher mit dem Verlangen an die Regierung heran, ihnen einen eigenen Richter aus ihrer Mitte

der Regierung Eh. Ferdinands II. (Hirn II, 422) **) Simonsfeld II, 123. Bückling, 67s. Kretschmayr II, 471s. Theodor Mayer, Die deutsche Volkswirtschaft vor dem 30jährigen Kriege, in: MJSGF. XLI, 217 s., und Deutsche Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit, Leipzig 1828, S. 4G. ***) Huter, Die Quellen des Meßgerichtsprivilegs der Erzherzogin Claudia für die Boznermärkte (1635), in: Bozner Jahrbuch für Geschichte, Kultur und Kunst, 1327. Hier finden sich auf S. 10 alle Drucke dieses Privilegs aufgezählt

die in Marktzeiten vorfallenden Streitigkeiten der des Wechsel- und Kaufmannsgebrauches kundige Rat David Wagner bestellt, ihm von den Kausleuten jeder Nation zwei Assessoren beigegeben, und für den Fall einer Appellation noch drei andere Beisitzer von jeder Nation zugeordnet werden. Die Regierung entsprach dem Begehren der Kauf- lente, da sie auf die Darlehen derselben für Kriegszwecke angewiesen war, Wagner willigte in seine Ernennung ein, aber nur für ein Jahr und für solche Fälle, welche die Kaufleute

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 569 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1330 - §18 Sachen zu berufen seien. Der kleine Ausschuß und die Steuerkompromissare brachten zu Mitgliedern dieser engeren Kommission den Oberstkämmerer und zwei adelige Räte von der Regierung wegen, einen Ritter und den Abt von Winter von der Landschaft wegen in Borschlag, die Ernennung der Mitglieder dieser nicht rein landschaftlichen, sondern gemischten Steuer-! kommission wurde dem Landesfürsten überlassen.*) Das Ergebnis der langwierigen Verhandlungen Eh. Ferdinands mit dem Jnnsbrucker

den Ständen übergeben und die Leitung derselben den Steuerkompromissarien übertragen. Als solche wurden 13 Personen bestellt, 1 für beide Hochstifte, 1 für den Prälaten-- stand, 7 für den Adel, je 2 für die Städte und Gerichte. Der Erzherzog bestellte 2 Landleute, je einen aus Regierung und Kammer, welche jedoch nur an der Aufnahme der Schlußrechnungen teilnehmen durften. Die Kompromissarien und die beiden ls. Kommissäre richteten das landschaft liche Steuerwerk in den Jahren 1573 und 1574 in folgender

„Secretari', der eine in Bozen, der andere in Innsbruck, wurden mit der Ausfertigung der Akten, mit der Registratur und Buchhaltern betraut. Alle das Steuerwesen betreffenden Akten wurden im südlichen Landes teile durch den Landeshauptmann, im nördlichen durch die Regierung, hier und dort aber im Namen der Landschaft expediert, letztere war hiebei an die Beschlüsse der Kompromissarien oder des Generaleinnehmers gebunden. Als rein landschaftliche Organe sungierten jetzt 6 Steuer- einnehmer

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