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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 551 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
für jene der identischen Grafschaft Bozen abschlössen. Diesem zufolge sollen die Ministerialen, Freien und Knechte des h. Jngenuin, die südlich des Wibtwaldes, d. i. des Brennerwaldes und westlich des Jswaldes (im Pustertal) wohnen, im Gebiete von der Eveysbrücke (Avisobrücke) bis zur Nordgrenze des Bistums Trient, also in der Grafschaft Bozen, zu Bozen oder sonstwo dem Bischöfe von Trient keinen Zoll zu zahlen haben von allen Waren, die innerhalb der genannten Grenzen abgesetzt werden; diejenigen Waren, die darüber

hinaus verkaust werden, zahlen für jeden Saum dem Bischof von Trient zu Bozen 1 Augs- burger Pfennig. Dieselbe Zollfreiheit genießen die Angehörigen des Bis- §18 ' - 1095 - tu ms Brixen jenseits der besagten Grenzen (nördlich des Brenners, östlich des Jswaldes), falls sie mit ihren Waren die Grenzen des Bistums nicht überschreiten. Ebenso zahlen Bewohner der Pfarre Bozen von den Waren, die sie von den Bewohnern des Bistums Brixen innerhalb der erwähnten Grenzen erhandeln, dem Bischof von Brixen

keinen Zoll, wohl aber von jenen Waren, die sie daselbst von auswärtigen Kaufleuten erstehen oder die sie selbst von auswärts durch das Gebiet von Brixen nach Bozen durchführen, nur an der Mautstätte zu Klausen 4 Augsburger Pfennige von der Mark als ermäßigten Zoll. Die Waren, die die Bozener den Brixern verkaufen, zahlen dem Brixner Bischof keinen Zoll, von denen aber, die sie Fremden verkaufen und durch das brixnerische Gebiet hindurch- führen, zahlen sie zu Klausen als Zoll von einem Saum Wein 1 Augs

- burger Pfennig, von einem Saum Pech, Ol oder Honig 2 Pfennige, von anderen Waren 1 Pfennig. Aber nicht bloß betreffs der Transitzölle wird gegenseitig gleiche Behandlung statuiert, sondern noch hinzugefügt, daß Bozner und Brixner auch auf den Jahrmärkten in Bozen und in: Ge- biete des Bistums Brixen gleich behandelt werden sollen, was sich wohl auf die gegenseitige Höhe der Marktzölle bezieht. Die Tendenz dieses Vertrages geht einerseits dahin, daß die Güter, die den Bedürfnissen der Angehörigen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 448 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
($. W. II, 367, 371). f) Stolz, im AÖG. XCVII, 673j. In Bozen hat jeder Händler 1 Du- Zaten, 1 ungarischen und 1 rh. sl. zu geben (Stolz, im SGern II, 139). In Brixen hatte der fremde Tuchhändler vom Saum (3—4 Zentner) feinerer Tuche 10 Schillinge, gröberen (grauen) Tuches 4 Schillinge zu entrichten, der fremde Fischhändler eine Anzahl Fische oder eine Geldabgabe (T.W.IV, 379 und 380). In. Kitzbühel mußte der Händler 60 Pfg. dem Richter und 1 Pfd. Pfg. der Stadt entrichten (ZFTV. 111/33, S. 78). In Bruneck

wir im folgenden die mannig-- fachen marktpolizeilichen Satzungen, welche die konkurrierende Handels- tätigkeit der Fremden beschränkten, dieselben gegenüber den Einheimischen benachteiligten und zurücksetzten. Außerhalb der Jahrmärkte (Frei- oder Baunmärkte), auch nicht aus dem Lande oder aus der Alpe, soll ein Gast, der weder Wacht noch Steuer gibt, weder sticks- noch samkofsweyse, d.h. weder im kleinen noch im großen,kaufen oder verkaufen.***) 25 Pfd. B. zahlt in Bozen ein Gast, der außer der Jahrmärkte

*) So waren laut lf. Privilegs von 1305 die Bürger von Meran am Zoll zu Bozen abgabenfrei für diejenigen ihrer Güter, die sie nicht über den Ritten, die Finstermünz und den Jausen ausführen (Stampfer 345). **) Stolz a.a.O., 749—764. Weiter ging das Privileg des Grafen Mein- hard von 1282 für die Leute im Passeiertal, kraft dessen er die schon von seinen Vorgängern anerkannte Abgabenfreiheit derselben an den Zöllen in Passeier und am Lueg bestätigte. Diese Freiheit bezog sich nicht nur auf die Güter, besonders

Salz und Wein, zum Eigengebrauch, sondern auch aus. ihre eigenen Erzeugnisse, besonders Korn, die sie zum Verkaufe aussührten (Stolz, Verkehrsgeschichte des Jausen, 'in: Schlern-Schristen XII, 140). Vgl. auch Kogler, Rattenberg 76. libre die Maut- und Zollfreiheit der Bürger von Lienz, T. W. IV, 600, 604. ***) In Bozen beträgt die Pön 5 Pfd. B., in Kitzbühel 1 Pfd. Denare, halb den Bürgern und halb dem Richter. Hier hat jeder Bürger den Gast, der inner- halb oder außerhalb der Bannmeile ohne Besitz

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 575 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
8 Klassen mit Sätzen von l / s bis 2 fl. unterschieden wurden. Mit der Durchführung der Anlage wurden die landschaftlichen Aktivitäten zu Innsbruck und Bozen betraut. Die Einziehung der Steuer sollte bei den oberen Ständen durch die land- schaftlichen Steuereinnehmer, bei Städten und Gerichten durch die Obrig- keiten erfolgen. Tie meisten Orte an den Confiuen ergriffen gegen die neue Besteuerung den Rekurs an die Regierung, die Berg- und Zoll- beamten widersetzten sich ebenfalls. Bis zum Jahre 1728

, gegen steuerrückständige Parteien ohne rechtliche Klage mit Exekution vorzugehen. Infolgedessen beschloß die Landschaft die Auf- richtung von zwei dem Steuerkompromiß subordinierten Kollegien zu Innsbruck und Bozen, bestehend aus je 4 Kompromissarien und je einem Schriftführer. Den Vorsitz sollte an beiden Orten- der Landes hauptmann, in dessen Abwesenheit der Compromissarius aus dem Ritter- stände führen. Diese Kollegien sollten die dm Steuerkompromiß zustehende Steuerexekutionsgewnlt ausüben. Der Beschluß wurde

jedoch nicht durch- geführt, erst der letzte ossene Landtag vom Dezember 1720 genehmigte unter ksl. Ratifizierung die Errichtung der aus zwei ständischen in Inns- brück bzw. Bozen residierenden Deputationen bestehenden sog. „Aetivität', die beständig in Funktion bleiben sollte. Die beiden Kollegien hatten sich ihre Anordnungen gegenseitig mitzuteilen. Auf Grund der Berichte der Steuereinnehmer sollte zweimal jährlich eine allgemeine Revision unter Mitwirkung des Generdeinnehmers stattfinden

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 544 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
der Bank an.**) *) Der bis dahin nach dem Verhältnis 1 : 15% bewertete Goldbesitz der Bank wurde nach dem Relationsfuß der Kronenwährung 1 : 18% umgerechnet. **) Beer, Die Finanzen Österreichs im 19. Jahrh., Prag 1877. Zucker- §18 - 1081 - Zollregal») K. Konrad II.**) hat 1207, August 31 und Juni 1, dem Hochstifte Trient die Grafschaften Trient und Bozen***) cum cunetis publicis functionibus et redibitionibus, wie sie die Herzoge, Grasen und Markgrasen lehensweise innehatten, übertragen. Vermutlich

waren unter diesen öffentlichen Abgaben oder Steuern auch die Zölle oder Mauten inbegriffen. Als Inhaber der Zollhoheit erteilte der Bischof im 12. Jahrh. Zollfreiheits-Privilegien an Talgemeinden und Bürger der Städte und schloß 1202 für die Bewohner von Bozen einen Zollvertrag mit dem Bi- fchof von Brixen. Die Autorität des Königs wurde vom Bischof nur dann angerufen, wenn es galt, die ausschließliche bischöfliche Zollhoheit in seinem Territorium noch mehr zu befestigen. Den Brixner Hochstifte übertrug K. Konrad II. 1027

erworbenen Zollrechte der Bischöfe von Trient und Brixen neuerlich bestätigt. Auch die Inhaber der von den Hochstiften Trient und Brixen lehenrührigen Grafschaften beanspruchten und übteu Zollrechte aus als zur Ausstattung des Grafenamtes gehörig, so die Grafen von Andechs, welche einen Marktzoll in Innsbruck und Mautstätten im mittleren Jnntal (zwischen Ziller und Melach) besaßen. Die Einkünfte aus der Zollerhebung an mehreren Stellen in der Grafschaft Bozen scheinen nach der Quote 2 : 1 der Bischof

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 560 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1112 - §18 beibehalten. Nur wenn sie dieselben selbst bewirtschaften und ihren Wohn- sitz darauf nehmen, sollten sie steuerfrei sein. In der Grafschaft Tirol fetzte erst der Landtag zu Bozen im Jahre 1500 fest, daß hiefür alle Renten, Gülten, Häuser und andere Güter, welche die Prälaten und Adeligen von Bürgern und Bauern erworben, und ebenso Bürger und Bauern von der Geistlichkeit und dem Adel an sich bringen, ohne Rücksicht auf den Erwerb bei dem Stande versteuert werden müssen

wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

unter beiden Herren seit 1208 geteilt wurden.*) Eine Gerichtsversammlung von 1242 urteilte, daß alle Häuser in Bozen steuerpflichtig sind, mögen die Besitzer dort wohnen oder außerhalb'sich aufhalten. Anscheinend begründete aber auch der Betrieb von Geschäften schon damals die Steuerpflicht, wie das später (1339) ausdrücklich als althergebracht anerkannt wurde. Auf Bitten der Bürger Bozens verwandelte Bischof Egno mit Urkunde vom 8. Dez. 1256 die in ihrer Höhe nicht bestiminte Steuer in eine jährlich

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