Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
($. W. II, 367, 371). f) Stolz, im AÖG. XCVII, 673j. In Bozen hat jeder Händler 1 Du- Zaten, 1 ungarischen und 1 rh. sl. zu geben (Stolz, im SGern II, 139). In Brixen hatte der fremde Tuchhändler vom Saum (3—4 Zentner) feinerer Tuche 10 Schillinge, gröberen (grauen) Tuches 4 Schillinge zu entrichten, der fremde Fischhändler eine Anzahl Fische oder eine Geldabgabe (T.W.IV, 379 und 380). In. Kitzbühel mußte der Händler 60 Pfg. dem Richter und 1 Pfd. Pfg. der Stadt entrichten (ZFTV. 111/33, S. 78). In Bruneck
wir im folgenden die mannig-- fachen marktpolizeilichen Satzungen, welche die konkurrierende Handels- tätigkeit der Fremden beschränkten, dieselben gegenüber den Einheimischen benachteiligten und zurücksetzten. Außerhalb der Jahrmärkte (Frei- oder Baunmärkte), auch nicht aus dem Lande oder aus der Alpe, soll ein Gast, der weder Wacht noch Steuer gibt, weder sticks- noch samkofsweyse, d.h. weder im kleinen noch im großen,kaufen oder verkaufen.***) 25 Pfd. B. zahlt in Bozen ein Gast, der außer der Jahrmärkte
*) So waren laut lf. Privilegs von 1305 die Bürger von Meran am Zoll zu Bozen abgabenfrei für diejenigen ihrer Güter, die sie nicht über den Ritten, die Finstermünz und den Jausen ausführen (Stampfer 345). **) Stolz a.a.O., 749—764. Weiter ging das Privileg des Grafen Mein- hard von 1282 für die Leute im Passeiertal, kraft dessen er die schon von seinen Vorgängern anerkannte Abgabenfreiheit derselben an den Zöllen in Passeier und am Lueg bestätigte. Diese Freiheit bezog sich nicht nur auf die Güter, besonders
Salz und Wein, zum Eigengebrauch, sondern auch aus. ihre eigenen Erzeugnisse, besonders Korn, die sie zum Verkaufe aussührten (Stolz, Verkehrsgeschichte des Jausen, 'in: Schlern-Schristen XII, 140). Vgl. auch Kogler, Rattenberg 76. libre die Maut- und Zollfreiheit der Bürger von Lienz, T. W. IV, 600, 604. ***) In Bozen beträgt die Pön 5 Pfd. B., in Kitzbühel 1 Pfd. Denare, halb den Bürgern und halb dem Richter. Hier hat jeder Bürger den Gast, der inner- halb oder außerhalb der Bannmeile ohne Besitz