Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
und schweren Spiele, die den Spieler samt Weib und Kind ins Verderben stürzen. Erlaubt werden nur Würfel- und Karten- spiele „um Kurzweil willen', wobei für die Angehörigen der verschiedenen - Stände die Höchstgrenze der 'Geldsumme festgesetzt wird, die der einzelne an einem Tage verspielen darf. Beim Adel betragt dieselbe 25 fl., beim gemeinen Hosgesinde und Bürgern 1 fl., bei Inwohnern, Berg, und ■ *) Diese aufgebauschte» Hosen warm feit der Mitte des 16. Jahrh. in Deutsch land modern (Schultz
verbieten Wirten und Hausgesessenen in ihren Häusern große (die Höchstgrenze überschreitende) Spiele zu gestatten. **) T. SB. V, 436 verbieten, daß man aus Borg spiele, bei der Pön von 5 Psd. und Verlust des Gewinnstes, ebenda V, 216 wird die Pön sür Spieler und Wirt, der das Spiel gestattet, aus 25 Psd. erhöht. ***) Seholde rer hieß der Spielleiter, der de» Spielenden die nötigen Bor- schösse m6^è^od?r'!Il?^MWe'^itr-fi?^einstaiid, dasür aber ein Pfändungsrecht beanspruchte und sür sich eine Provision