¬Die¬ deutschen Seelsorgen in den italienischen Dekanaten und Landesteilen der Diözese Trient
der leiblichen Barmherzigkeit. Zugleich wurde festgestellt, daß im Rate der Bruderschaft wenigstens vierDeutsche sein müssen und daß der Vorsitzende (il priors) gleichfalls ein Deutscher sei. Nach dem Tode des TabarM folgte als Erzprieste r und Dekan Johann B. Lo catelli von Rovereto^) (1814—1834). Als deutsche Kaplan e amtierten Joses von Widmann aus Coredo am Nonsberge^) 1813; Vinzenz von Ambach 1815;^) Kaspar Pacca nari von Borgo, geboren am 29. März 1784, Kaplan seit 1820—1838, zugleich Lehrer
der deutschen Sprache an der Volksschule bis 1846; er starb 1855 als Tefizient in Trient. Auch dessen Nachfolger Franz H über von Klausen, geboren 2. Sep- tember 1804, Kaplan 1838—185Z, lehrte nach dem Weggange Paecanaris die deutsche Sprache an der Volksschule und starb in Rovereto am 10. August 1852. Um diese Zeit (I.Oktober 1827) weihte der deutsche Bischof, Franz Xaver Luschin von Trient, die Suffragio- kirche, welche eben damals vollständig ausgebaut war. Durch eine Verordnung der politischen
Verwaltungsbehörde in Rovereto vom Z9. Mai 1838 wurde die Kirche samt allen Kirchengeräten und Gütern der ehemaligen „Armen-Seelen-Bruderschaft' für ein Eigen tum der deutschen Nation erklärt.^) In der solgenden Zeit ging die deutsche Seelsorge ziemlich ungestört weiter. Als Erz Priester trat für kurze Zeit auf: Siehe das Kungregations-Prvtokollbuch A. Nr. 1. — 2) Derselbe war Hebsren zu Trient II. Mai 1774, seit 1825 Kaplan der Deutfchordens-Kom- mende und Benefiziai zu St. Johann in Bozen, früher Pfarrer
in Giovo, starb nach 13M — s) Geb. 16. Juni 1771, gest. 18. Feb. 1834. Er war der erste Dekan, dessen Gebier aus den heutigen Umfang beschränkt wurde; früher gehörte zum „Dekanat' Rovereto auch Ala, Mori, Gardumo, Jsera, Villa Lagarina und Pomarolo. — ->) Geb. 14. Feb. 1788, Pfarrer von Mölten 1823—1848, starb als Benefiziai in Terlan, 14. Dez. 1856. — Über feinen Lebenslauf: B Weber-Schatz, Passeier 295. — «) Ähnlich lauten die kaijerlichen Hofdekrete vom 3. März 1786, Zl. 3585, und vom 2V. Juli 1786