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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1895
¬Die¬ bäuerliche Wirtschafts-Verfassung des Vintschgaues vornehmlich in der zweiten Hälfte des Mittelalters
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Seite 74 von 291
Autor: Tille, Armin / von Armin Tille
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VII, 280 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1894
Schlagwort: g.Vinschgau ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte 1000-1500
Signatur: D II 102.368 ; II 102.368
Intern-ID: 189009
Für das auf die Weide zu treibende Vieh ist fast überall die Zahl der erlaubten Stücke festgelegt: in Kortsch 222 ) ist nur 1 Schwein gestattet, in Stäben - Tablant nur 4 bis 5 Schafe oder Ziegen. Für Binder wird ein Grasgeld bezahlt, welches in Kortsch 18 kr. (=1V 2 Tf) beträgt. In Tarseli ~- a h geben auch die Tagewerker, die Vieh auftreiben, dem Hirten speis und lohn, und eine regelmässige Steuer verschafft ihnen das Benutzungs recht aller Gemeindeinstitute. Ein Ehepaar steuert

zu jedem Termin 12 kr,, eine Person 6 kr. und eine, die kein Yieh auf treibt, 3 kr. Das Grasgeld ist also in die Steuer inbegriffen. In Partscbins ist 1720 das Grasgeld auf 1 fl. gestiegen, und die Steuer des Inwohners beträgt ausserdem noch 12 kr. Nur in Morter 224 ) und Tschars tJ - 5 ) gehören die haut- und tagewercher zur Gemeindeversammlung, ihr Ausbleiben wird mit 15 kr., der halben Busse für die Hausgesessenen, bestraft. In Mals --*) und Partschins- 27 ) werden ihnen ausdrücklich gem, eine recht

auch nicht zur Gemeindearbeit zu kommen 231 ). Bei den Musterungen zu Aushebungszwecken werden auch die Tage werker herangezogen. Auf dem Landtage zu Meran am 6. Juni 1499 während des Engedeiner Krieges 2H2 ) wird der ledigen (grundbesitzlosen) handwerker halb beschlossen, dass dieselben von sollichen ihrem gewerbe und handl steuern und ray sen 222 ) III, 199,40. ss») III, 306. Dasselbe in die Gerichtsordnung toe Kastelbell aufgenommen. III, 320. Die Steuer kann nur Gemeindesteuer sein. 2 -' 4 ) III, 222 ,7 (1576). '«)III

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1895
¬Die¬ bäuerliche Wirtschafts-Verfassung des Vintschgaues vornehmlich in der zweiten Hälfte des Mittelalters
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVV/WVV_197_object_3993571.png
Seite 197 von 291
Autor: Tille, Armin / von Armin Tille
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VII, 280 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1894
Schlagwort: g.Vinschgau ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte 1000-1500
Signatur: D II 102.368 ; II 102.368
Intern-ID: 189009
sächlich in der Zwischenzeit eine Steuer noch nicht erhoben wurde. Nachdem ermelte gottshaussleith die steurn inhalt und vermig des angedeiten Vertrags gehorsamblichen zu erlegen . , . bcAvüligt, so haben auch entgegen die herrsch afftleith sy die gotts haussleith in dem tax und anlag der steurn wider die billicheit und angedeiten vertrag mit nickten zu beschweren. . . . zuegesagt. Die Gemeinde legt also auch hier die Steuer an und soll von nun an keinen Unterschied zwischen Herrschafts

, ein Steuerzahler wäre verloren gegangen. So verlangte der Staat eine gewisse Summe von der Gemeinde, diese musste sie aufbringen und zu diesem Zwecke an ihre Glieder verteilen, ja eventuell die Gemeindeexekution in Anwendung brin gen, wie wir es z. ß. in Tarsch finden, wo säumigen Steuer zahlern ihre gemeinen Rechte 192 ) entzogen werden. Bei der Aushebung der Männer zum Zwecke der Landes verteidigung ist die Gerichtsorgamsation zu Grunde gelegt und stets als die letzte Einheit genannt. Aber bei Aufstellung

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