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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 111 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
■Quarin, des Weihbisckof* und Dompropstea Edmund Graf Artz als Kanzlers, dea Hofrats F. J, von Hein be als Fakultätsdirektors, des Dr. Job. Nep. Sortschan, Hof- und Gerichtsadvokaten als Dekan und de^ Hof-, Hofkriegsrats- und Gerichtsadvokaten S. v. Paumgarten als Fa- knltätsnotars. Das Doktordiplom der Reckte für Franz Heintl vom 21. März 1793 unterschrieben P. L. Edler von Genzinger als Rektor, Ignaz Raab als Dekan, sonst dieselben Persönlichkeiten wie 1789. (Beide Stücke im Wiener Univ

des Promotors übernahm nun auch in Wien und Prag ein Ordinarius der Fakultät. Vgl. -die Diplome der Wiener Universität für Joseph Jäger (phil, Fak, 1829), Ernst Jamaat (med. Fak. 1848), Constantin Zupan (med. Fak. 1854) im Wiener Universitätsarchiv, für meinen Vater Mathias Wretschko (phil. Fak. 1859) und für Johann Leinkauf (theol. Fakultät 1862) im Privatbesitze. Vgl, Haakiewicz S. CCI und CCXV1, Wappler ■S. 328 ff. — Für Innsbruck hatte das Martini'wob.e Normale (1765) Punkt 27 angeordnet

vom 8. April 1825 sagt im § 26 Punkt- 5 : Der Rektor gibt die Erlaubnis zur Verleihung der Doktor würde. Ohne diese Erlaubnis darf an keiner Fakultät eine Promotion 'vorgenommen werden. Unger I. S. 10. li ) G.Wolf, Zur Geschichte der Wiener Universität, S. 12 ff. Dar- .nach Hins chi us IV. S. 662, Anm. 6. Im Jahre 1755 weigerte sich.

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 76 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
derfcfeier der Prager deutschen Technik usw. Von den Ehren doktoren der Theologie verlangte die Wiener theologische Fa kultät noch 1865 die vorherige Ablegung der professio fi elei lo ). Nach diesem Hofdekret von 1821 würde solchen Ehren doktoren, sobald ein im Sinne der bestehenden Vorschriften giltiger Promotionsakt vorliegt, die volle rechtliche- Stellung -rite' promovierter Doktoren zukommen. Wenn aber eine derartige zur Ehrung und Auszeichnung eines Mannes beschlossene und genehmigte

der Grade einer hohen Schule durch die andere noch nicht gegeben. Man begann, Personen die anderwärts einen akademischen Grad erlangt hätten, erst nach Er füllung besonderer Bedingungen die Ausübung des Lehramtes an der eigenen hohen Schule zu gestatten. Schon, die Wiener medi zinischen und philosophischen Statuten von 1389 enthalten ge naue Angaben, unter welchen Bedingungen und. in welcher Weise Baccalare und Doktoren fremder Universitäten in den Verband der Wiener Fakultät aufzunehmen seien

V 1 )-'' Dieses- Verfahren, „actus repetitionis' genannt, bürgerte sich auch bei den zwei anderen Fakultäten ein., Noch .in den Statuten der Wiener Juristenfakultät von 1703 und 1746 und'in. jenen der

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 31 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
der philosophischen Fakultät in Wien aus den Jahren 1678 und lf'83 erhalten ist, .auctoritate apostolica et caesarea 0 . Biese Berufung auf Papst und Kaiser war auch an anderen katholischen Universitäten in jener Zeit üblich, wie dies die Statuten der philosophischen Fakultät für Trier von 1603 und die Ordnung einer selbständigen Jesuitenuniversität von 1658, die auch für Graz maßgebend war, zeigen 9 ). Eine Verleihung von Insignien an den Baccalar wird in den Wiener Statuten von 1389 nicht erwähnt. Die Statuten

für die Wiener medizinische Fakultät' von 1518 und jene für die Juristen von 1703 kennen den Lorbeer als Abzeichen dieses Grades, der im akademischen Leben wohl der Dichter krönung entlehnt war 10 ), [»er zum Baccalar graduierte Scholar erhielt hiedurch, wie uns die älteren Formulare ausdrück lich sagen, das Recht, die mit dieser Würde verknüpften Be fugnisse auszuüben. Im Mittelalter hieß es noch „hie et ubi- tjue loeorum'. Die Formulare des 16. u. 17. Jahrhunderts sind in ■diesem Punkte

etwas zurückhaltender. Doch brachte noch die Fassung des 17. Jahrhunderts die allgemeine Geltung des Grades ■zum Ausdruck, indem sie sagt: „omnem vobia potestatem ac privilegia attribuens, quae iure et consuetudine huius et oumis per orhem academiae huius honoris gradui debentur.' Uber die Erteilung des Grades konnte eine Urkunde er beten werden. Der Wortlaut eines solchen Diploms ist in einer Handschrift des Wiener Universitätsarchivs erhalten geblieben, nach der es Kink in seiner Geschichte dieser Universität ver

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Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 35 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
einer selbständigen Universität 25 ) der Gesellschaft Jesu, die Erteilung des Lizentiats und des Magisteriums im Zusammen haute. Dieser Brauch ist schließlich auch verschiedenen Doktor- o diplomen der Wiener philosophischen Fakultät zu entnehmen, die aus der Zeit von 1640 bis 1748 herrühren und für die Fra<*e eines etwaigen Nobilitierungsrechtes dieser Fakultät Be- O ö O deutung haben 26 ). Ihr Inhalt besagt, daß Lizenzerteilung und Verleihung des Magisteriums — hier auch Doktorat

aten zu einer Formsache geworden, unerläßlich nur für den Erwerb der den Doktoren zukommenden Vorrechte, für den Eintritt in die Fakultät und in jene Berufe, welche die Zugehörigkeit zum Doktorenkollegium zur Voraussetzung hatten. Ein „ius docendi' an der Wiener Universität — ähnlich auch an anderen Hoch schulen — gewährten übrigens weder Lizenz noch Doktortitel, seitdem die Reformationen Ferdinands I. von 1537 und 1554 eine strenge Scheidung zwischen Professoren und Doktoren festsetzten

und es den Professoren nicht mehr gestattet war, die Vorträge durch ihre Gehilfen, Lizenziaten und Baccalare halten zu lassen 28 ). Wurden Lizenziat und Doktorat erbeten, dann konnte der Kandidat auch in den oberen Fakultäten beides in einem Zuge erwerben 29 ). In diesem Sinne äußern sich schon Eintragungen in die Akten der Wiener medizinischen Fakultät aus dem 16. Jahrhundert. Am 19. Jänner 1564 erhielten drei Kandi daten zuerst durch den Universitätskanzler Wertwein das Lizentiat und hierauf alsogleich

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