¬Die¬ Blütezeit der Landstände Tirols : von dem Tode des Herzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439 bis zum Tode Kaisers Maximilian I. 1549.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 2, T. 2)
beschliessen, dass über die getroffene Wahl das tiefste Stillschweigen beobachtet werde, und dass auch die nach Salzburg zu entsendenden Boten mit einem Eide sich zur Geheimhaltung verpflichten sollen. Es soll bestimmt werden, oh die für Nürnberg ansgestellte Vollmacht genüge oder nicht; ferner ob man wegen der Landesfreiheiten zu Salzburg verhandeln, oder dies an stehen lassen solle bis zur Zeit, wo man dem Herzoge Sigmund die Huldigung leisten werde. Die Meinung des Bathes gehe dahin, man solle
die Bestätigung der Freiheiten früher verlangen, indem die ganze Landschaft sich sehr angegriffen, auch Freiheiten geopfert habe, um den Herzog zu Lande zu bringen; darum sei es billig, dass er sie noch vor seiner Ankunft bestätige, ergänze und die Landschaft dabei handzuhaben gelobe. Es soll berathen werden, oh man die Eingriffe, die man in die Renten, Nutzungen und Gülten des Landesfürsten gethan, in Salzburg zur Sprache bringen oder bis zur Huldigung damit warten wolle. Der Landschaft soll ein Ausweis
über Alles, was der Bath seit dem letzten Landtage angeordnet und ausgeführt hat, Artikel für Artikel vorgelegt werden. Ganz besonders aber soll der Landtag auf die Zurückgabe der Briefe, Begister und Zettel, mögen sie die äusseren Lande oder Tirol betreffen, dringen, man.bedürfe ihrer der Verpfändungen wegen, über welche sonst Herzog Sigmund im Unklaren sein müsste. Den Landtag soll man nicht in die Länge ziehen, weil bald nach dem Tage zu Salzburg, mag Herzog Sigmund alsdann kommen