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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 127 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
restaurirten König Ludwig XVIII., mit Ludwig Philipp, und wieder mit der republikanischen Regierung nach 1848, mit Napoleon III. nach dem 2, Dec. 1851, mit der provisorischen Regierung zur Landesverteidigung nach dem 4. Sept. 1870 für Frankreich, ohne näher zu prüfen, ob diese verschiedenen Stats- häupter in corrector Rechtsform zur Regierung gelangt seien. Die wirkliche Re gierung ist allein in der Lage, für den regierten Stat zu handeln, weil sie allein im Besitz der Mittel ist, um wirksam zu handeln

. Die Repräsentation ist nur ein Theil, nur eine einzelne Aeusserung der Regierungsthätigkeit überhaupt. Da der Stat eine lebendige Person und nicht ein todtes System von formellen Rechten ist, so kann er nur von dem vertreten werden, welcher in dem Stat und an der Spitze des States als lebendiges Statsorgan dein State dient, d. h. nur von dem, der wirk lich die Regierungsgewalt ausübt oder ausüben lässt. 2. 'Wie innerhalb des States der thatsächlichen Regierung, dem „actually King' gehorcht wird und gehorcht

werden muss (Englische Parlamentsacte von Heinrich VII. 1494), so erscheint nach aussen die tatsächliche Regierung des Volks und Landes als deren natürliche Vertreter. In einer Note vom 25. März 1825 constatiate der englische Minister die allgemeine Hebung der europäischen Staten, mit den Regie rungen de facto in völkerrechtlichen Verkehr zu treten. Vgl. Phillimore II. 19. Auch die römische Kirche hat trotz ihrer legitimistischen Neigungen in neuerer Zeit, dieselbe Maxime im Verkehr mit denStaten behauptet. Papst

Regierung enthalten und es ist das nicht ohne Wirkung auf die neue Rechtsbildung, indem sie die Zweifel gegen deren Bestand vermindert oder vollends beseitigt. Nach beiden Seiten hin ist die Depesche des Grafen v. Bismarck aus Versailles vom 16. Jan. 1871 an Jules Favre in Paris (Statsarch. 4283) merkwürdig. Sie macht die Anerkennung der völkerrechtlichen Vertretung Frankreichs durch die faetische Regierung der nationalen Verteidigung auf Seite Deutschlands davon abhängig, dass dieselbe zuvor

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