¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
vor den deutschen Königsreichen. 93. Gegenüber dritten Staten nimmt der halbsouveräne Stat die jenige Stellung ein, welche ihm seinem anerkannten Titel oder seiner anerkannten Bedeutung in der Statenfamilie gemäss zukommt, neben und gleich vollsouveränen Staten. Der Grund liegt in der Regel der Gleichheit, welche überall eintritt, wo keine besonderen Gründe einen Unterschied rechtfertigen. Den dritten Staten gegenüber bestellt keine Unterordnung, und daher ist auch der gleiche Rang am Matz
. Wenn also z. B. Virginien mit Brasilien einen Vertrag schlicsst, oder Sachsen mit Oesterreich, so ist der Umstand, class jenes zu den Vereinigten Staten, dieses zu dem Deutschen Reiche gehört, nur erheblich im Verhältniss zu der Bundesgewalt, aber nicht erheblich für die Rangstellung gegenüber dem aus wärtigen State. 94. Die Rangerhöhung eines States bedarf, um allseitig zu wirken, der völkerrechtlichen Anerkennung der übrigen Staten, welche in dessen nicht willkürlich und ohne Grund versagt werden darf. Vgl. zu Art