¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
mit Durchführungsbestimmungen vom 30.7.1951, die fast ausschließlich die Region betreffen, die Verwaltungsakte der Provinz einer drückenden Legitimitätskontrolle durch eine Delegation des Rechnungshofes unterstellt. Wahrend, jedoch die staatliche Regierung auf die Durchführung eines Beschlusses bestehen kann, auch wenn das Kontrollorgan die Registrie rung verweigert, hat die Provinz dieses Recht nioht, zum großen Nachteil der, Autonomie, der provinzialen Verwaltüngsmacht. Diese Situation wird noch dadurch verschlechtert
, wie es bei der Zentral-Regierung der Pall ist. Einige Sachgebiete, auf denen der Provinz Bozen Gesetzgebungsgewält ver liehen ist, müßten es ermöglichen, eigene Rechtsinstitute einzuführen, auch wenn diese in der italienischen Gesetzgebung neu 3ind, vorausgesetzt, daß sie mit den Grundsätzen der italienischen Verfassung übereinstimmen. (Geschlossene Hofe, Handwerk, Berufsausbildung, Landschaftsschutz usw.) Andere Sachgebiet© wieder sind Mittel zum direkten Schutz des Volkstums und des kulturellen Fortschrittes