¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
der sprachlichen Minderheit, die internatio nalen Vereinbarungen, die Grundsätze der.Verfassung und des Sonderstatutes verlangen, daß für die Einstellung bei den öffentlichen Ämtern in der Provinz Bozen und bei jenen in der Provinz Trient, die regionale Zuständigkeit haben, die Kenntnis der deutschen Sprache obligatorisch vorgeschrieben werde* Die öffentlichen Verwaltungen müssen verpflichtet werden, für alle in der Provinz Bozen ausgeschriebenen Stellen und. für die Ämter mit regionaler Zuständigkeit
die Kenntnis der deutschen Spräche vorzuschreiben« Diese Kenntnis muß in ab solut objektiver Weise, festgestellt werden, und zwar durch die paritätische Teilnahme von Angehörigen der deutschen Volksgruppe an den Prüfungskommis sionen. Einige zur Zeit ausgeschriebene Wettbewerbe der Staatselsenbahn und der Post und Telefonverwaltungen sollten für die die Provinz Bozen betreffenden Stellen bis zum Inkrafttreten der oben angeregten Sonderverfügungen aufge schoben werden, da in diesen Wettbewerben
auch in der Provinz Bozen eingesetzt werden, in diesem Sinne beantragen wir auch, daß die wenigen laut Gesetz Kr. 1008 vom 20 . 7.1952 wieder angestellten Personen den Verwaltungssitz in der Provinz Bozen zugeteilt werden, was leider.nicht immer der Fall war (z.B. der Gerichtsverwaltung und in der Verwaltung des Sozialfürsorge-Insti tutes). Diese Forderung ist-mehr als gerechtfertigt» 1) weil in allen staatlichen und halbstaatlichen Ämtern Mangel an doppelspra chigem Personal herrscht, 2) weil die öffentlichen
Angestellten der deutschen Volksgruppe aus augen scheinlichen Gründen stets in der Provinz Bozen Verwendet werden müßten, Wehn z.B. ein Sizilianer nach Piemont versetzt wird, befindet er sieh trotz der vielleicht unbequemen Lage stets unter Leuten, die seine Sprache spre chen und fast dieselben Traditionen und Bräuche haben, so daß er sich leicht einleben kann. Für die Südtiroler jedooh, die in andere Provinzen versetzt werden, trifft dies nioht zu und deshalb müßten auch diesbezüg lich ihre besonderen