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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Seite 35 von 69
Ort: Innsbruck
Umfang: II, 63 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Signatur: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
Intern-ID: 174698
der sprachlichen Minderheit, die internatio nalen Vereinbarungen, die Grundsätze der.Verfassung und des Sonderstatutes verlangen, daß für die Einstellung bei den öffentlichen Ämtern in der Provinz Bozen und bei jenen in der Provinz Trient, die regionale Zuständigkeit haben, die Kenntnis der deutschen Sprache obligatorisch vorgeschrieben werde* Die öffentlichen Verwaltungen müssen verpflichtet werden, für alle in der Provinz Bozen ausgeschriebenen Stellen und. für die Ämter mit regionaler Zuständigkeit

die Kenntnis der deutschen Spräche vorzuschreiben« Diese Kenntnis muß in ab solut objektiver Weise, festgestellt werden, und zwar durch die paritätische Teilnahme von Angehörigen der deutschen Volksgruppe an den Prüfungskommis sionen. Einige zur Zeit ausgeschriebene Wettbewerbe der Staatselsenbahn und der Post und Telefonverwaltungen sollten für die die Provinz Bozen betreffenden Stellen bis zum Inkrafttreten der oben angeregten Sonderverfügungen aufge schoben werden, da in diesen Wettbewerben

auch in der Provinz Bozen eingesetzt werden, in diesem Sinne beantragen wir auch, daß die wenigen laut Gesetz Kr. 1008 vom 20 . 7.1952 wieder angestellten Personen den Verwaltungssitz in der Provinz Bozen zugeteilt werden, was leider.nicht immer der Fall war (z.B. der Gerichtsverwaltung und in der Verwaltung des Sozialfürsorge-Insti tutes). Diese Forderung ist-mehr als gerechtfertigt» 1) weil in allen staatlichen und halbstaatlichen Ämtern Mangel an doppelspra chigem Personal herrscht, 2) weil die öffentlichen

Angestellten der deutschen Volksgruppe aus augen scheinlichen Gründen stets in der Provinz Bozen Verwendet werden müßten, Wehn z.B. ein Sizilianer nach Piemont versetzt wird, befindet er sieh trotz der vielleicht unbequemen Lage stets unter Leuten, die seine Sprache spre chen und fast dieselben Traditionen und Bräuche haben, so daß er sich leicht einleben kann. Für die Südtiroler jedooh, die in andere Provinzen versetzt werden, trifft dies nioht zu und deshalb müßten auch diesbezüg lich ihre besonderen

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Seite 44 von 69
Ort: Innsbruck
Umfang: II, 63 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Signatur: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
Intern-ID: 174698
-39 - Beilage G Effektive Durchführung und Anerkennung der Landes-Autonomie Laut § 2 des Pariser Abkommens wird den Bevölkerungen der Provinz Bozen die Ausübung einer autonomen Gesetzgebungs- und Vollziehungsgewalt innerhalb der Provinz selbst gewährt. Das Verfassungsgesetz Nr.5 vom 26.2.1948, welches aus den Gebieten der Provinz Trient und Bozen die autonome Region Trentino- Tiroler Etschland errichtete, entspricht nicht vollkommen diesem Abkommen. Das Abkommen spricht nämlich

-von einer Autonomie, die der Provinz Bozen gewährt werden wird einschließlich der gemischtsprachigen Gemeinden der Pro vinz Trient, die der Provinz Bozen angegliedert werden-. Zweck und Silin der Autonomie soll es sein, die Selbstverwaltung der deutschen Sprachgruppe zu verwirklichen, so daß diese - sei es auch innerhalb des' italienischen Staa tes — aus eigenen Stücken für 'den Schutz ihrer völkischen Eigenheiten und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt' Sorge tragen könne. Durch die Vereinigung

der beiden Provinzen Bozen und Trient in einer Region wurde die deutsche Volksgruppe in Minderheit gesetzt (210.000 Deutsche gegenüber 520,000 Italienern; von 48 Regionalratsabgeordneten sind nur 15 Deutsche. Dieser Region mit italienischer Mehrheit wurde Gesetzgebungsgewalt in 30 Sachgebieten verliehen, der Provinz mit deutscher Mehrheit in 17 Sachgebie ten. Diese 17 Sachgebiete betreffen zusammenfassend das öffentliche Unter- rjchtswesen, die kulturellen Veranstaltungen und den Landschaftsschutz

, die Ordnung des geschlossenen Hofes und die bürgerlichen Nutzungsrechte, das Handwerk und den Volkswohnbau. Hiermit wurden der Provinz einige, jedoch lange nicht alle Mittel in die Hand gegeben, die für den Schutz der völki schen Eigenheiten Und die Gewährleistung des kulturellen Fortschrittes unbe dingt erforderlich sind. Der wirtschaftliche Faktor wurde nicht berücksichtigt. Der mit Gesetz gebungsgewalt ausgestatteten Provinz Bozen hätte man wenigstens, gleich wie den anderen autonomen Regionen Italiens

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Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Seite 48 von 69
Ort: Innsbruck
Umfang: II, 63 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Signatur: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
Intern-ID: 174698
Trient und Bozen werden die Provinzial-Konsor- tien für technische Berufsausbildung aufgelöst.' Art.60 - 'Die der Staatsverwaltung bezüglich Fortbildungsschulen und landwirtschaftlichen, kaufmännischen und gewerblichen Berufssohülen, und den Provinzialkonsortien bezüglich technischer Ausbildung zustehenden Aufgaben gehen auf die Provinzverwaltung über. Art .61 - 'Unter Aufrechterhaltung der Strafen, die für von Staatsgeset zen vorgesehene Vergehen festgesetzt sind, können die Region und die Pro

vinzen im Bereiche ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten Strafen für Zuwi derhandelnde festsetzen.' Art.73 — 'Die ständige technische Aufsichtskommission für Lokale für öf fentliche Vorstellungen gemäß Art.80 des Einheitstextes der öffentlichen Sicherheitsgesetze und Art.141 des bezüglichen Reglements besteht in den Provinzen Trient und Bozen aus dem Präsidenten des Landesausschusses, der den Vorsitz führt, und aus ' Art,74 ~ 'Die Provinzkommission für öffentliche Betriebe laut Art.91 des Einheitstextes

, der öffentlichen Sicherheitsgesetze und Art.163 des be züglichen Reglements besteht in den Provinzen Trient und v Bozen aus dem Präsidenten des Landesausschusses, der den Vorsitz führt, und aus......'* Art.75 ~ 'Die Provinzial-Prüfungskommission zur Feststellung der techni schen Fähigkeiten der Bergführer, der Gebirgsträger, der Eilboten und Dolmetscher gemäß Art.128 des geltenden Einheitstextes des Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Art.263 des bezüglichen Reglements besteht in jeder der Provinzen

Trient und Bozen aus nachstehenden Mitgliedern»....', Art.91 - 'Hinsichtlich der öffentlichen und privaten Körperschaften In der Region, die der Aufsicht und Überwachung oder auch nur der Aufsicht des Staates unterstehen, gehen die Ausübung der Kontrolltätigkeit Und die Aufgaben, die die.geltenden Gesetze den Staatsorganen übertragen,.auf die Region und die Provinzen je nach ihrer Zuständigkeit über, vorbehaltlich der Bestimmung des Art.55 des Statutes. Die Ausübung dieser Tätigkeit steht

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Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Seite 33 von 69
Ort: Innsbruck
Umfang: II, 63 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Signatur: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
Intern-ID: 174698
Beilage D Aufnahme der Südtiroler in den öffentlichen Dienst. Als die heutige Provinz Bozen an Italien angeschlossen wurde (1918)* waren alle Angestellten der öffentlichen Verwaltungen Angehörige der deut schen Volksgruppe. Die damaligen italienischen Regierungen und später die faschistische Regierung haben diese nach und nach mit mehr oder weniger legalen Und illegalen Mitteln (Entlassungen aus politischen Gründen* wegen geringer Leistung, wegen Niohtkenntn'is der italienischen Sprache, Verset

und Sohuldiener» Wald aufseher) - konnten sich durch die_unfreiwillige Einschreibung bei der fa schistischen Partei und durch die Änderung ihres deutschen Namens retten. • Im Jahre 1939 waren mehr als 95 $ aller Öffentlichen Angestellten in der Provinz Bozen Angehörige der italienischen Volksgruppe, obwohl zu jener Zeit die deutsche Volksgruppe noch ungefähr 75 $ der Gesamtbevölkerung der Provinz darstellte«■ Am Ende des zweiten Weltkrieges hatte sich die Lage in keiner Weise verändert, nur, daß, auf Grund

von den internationalen Verpflichtungen, Angehörige der deutschen Volksgruppe mit Sonderbestinunungen in den von ihr abhängenden Verwaltungen einstellen müssen, weil diese ja auch mit Sondermaßnahmen und infolge poli tisch-rassischer Verfolgungen vom Dienste in der Provinz Bozen entfernt worden waren. Leider ist jedoch auf diesem Gebiete bisher weniger oder nichts zu getan worden, um das der deutschen Volksgruppe zugefügt® Unrecht wieder gut zumachen, noch um die im Pariser Abkommen übernommene Verpfliehtiing durahzu

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Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1955
¬Das¬ Memorandum der S.V.P. vom Jahre 1954.- (Unterlagensammlung ; 24)
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Seite 43 von 69
Ort: Innsbruck
Umfang: II, 63 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Memorandum ; z.Geschichte 1954
Signatur: D III A-3.683/24 ; III A-3.683/24
Intern-ID: 174698
hängt mehr oder weniger von der Einsicht und dem guten Willen der Richter seihst ah. Hinzu kommt der Mangel an Richtern und besonders an untergeord netem Gerichtspersonal, das die deutsche Sprache genügend kennt, sei es heim Landesgericht in Bozen wie hei den Bezirksgeriehten. Dia hierdurch notwendi ge Verwendung von,Dolmetschern und Übersetzung auoh der weniger wichtigen Urkunden verursacht eine Reihe von Mißständen, die den normalen Amtsbetrieb verhindern und verzögern

, .trotz unse res Drängens und unserer Vorstellungen, Gerichtsämtern.in der Provinz Bozen ,zugeteilt wurden, während die anderen zwei bei Gerichten außerhalb der Pro vinz eingestellt wurden. Abschließend können die konkreten Forderungen bezüglich Durchführung der grundsätzlichen Rechte der deutschsprachigen Minderheit auf Gebrauch der eigenen Sprache im öffentlichen Lehen und bezüglich der praktischen Durch führung der bereits bestehenden theoretischen Reohtsgleiohheit wie folgt zusammongefaßt

werden* 1 . Regelung des internen Gebrauches'der deutschen Sprache in den öffentlichen Ämtern und in den Beziehungen zwischen diesen Ämtern in der Provinz Bozen und jenen in der Provinz Trient, die regionale Zuständigkeit haben, auf der Bäsis der Gleichberechtigung der Sprachen. 2. Eigene Bestimmungen, welche für Funktionäre und Angestellte der obenerwähn ten Ämter die genügende Kenntnis beider Landessprachen voraussetzen, um den Angehörigen der beiden Volksgruppen ihr natürliches und von der Ver fassung

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