¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
Z 45. Voraussetzungen zur Übertragung. 113, 114. 393 4. Frau Albine Breyer als Erbin nach Georg Breyer unter Anschluß der Originalbeilage ^ 5. das k. k. Zentraltaxamt verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. XX den .... Nach dem oben dargestellten Grundbuchsstande hastete für Georg Breyer kein Recht auf einen Pflichtteil und es stand ihm bei dieser aus früherer Zeit bestehenden Eintragung kein Verfügungsrecht über seinen Pflichtteilsanspruch zu, um so weniger als die Substitutions
-- beschränkung bereits gelöscht wurde. Das LG. Wien hat, von der Ansicht ausgehend, daß dem Georg Breher ein Pflichtteilsanspruch jedenfalls gebührte, dieses Recht durch eine nicht entsprechende Eintragung von Seite des Gerichtes für den Berechtigten nicht verloren gehen und durch die inzwischen erfolgte Löschung der Substitution das Recht der Erben des Pflichtteilnehmers nicht beeinflußt werden kann, den Vollzug der angesuchten Übertragung verordnet. 114. Außerbücherlicher Übergang einer Forderung
. Sachverhalt: Auf den der Rosa Nick gehörigen Hausanteilen haftet für Berta Crammer eine Forderung von 6000 X samt Anhang, welche diese an Georg Fromm zediert hat, ohne daß diese Übertragung grundbücherlich durchgeführt worden wäre. Georg Fromm zediert diese Forderung wieder an Emma Gunz. — Letztere schreitet nun um Übertragung der noch für Berta Crammer haftenden Forderung zu ihren Gunsten ein. L. Auf Grund der Zessionen ^ àà Wien, den 14. Oktober 1902 und L àà Wien, den 21. März 1903
wird die Einverleibung der Übertragung der für Berta Crammer auf den der Rosa Nick gehörigen ^/. Anteilen des Hauses Swß-im-Himmel Konskr.-Nr. und Einlage Z, 810 des I. Bezirkes in Wien in Postz. 25 einverleibten Forderung im Betrage von 6000 X samt 6'/„ Zinsen und der Kaution für Neben gebühren im Betrage von 120 X au Emma Guuz bewilligt. Hievou werden 1. Frau Berta Crammer, 2. Herr Georg Fromm, 3. Frau Rosa Nick, 4. Frau Emma Gunz unter Anschluß der Ori ginalbeilagen und L, 5. das k. k. Zeutraltaxamt