, ob es nicht zweckmäßig ist, wenn die jenigen, welche Wasser aus Flüssen oder Bächen ableiten, die zweifellos den Charakter von öffentlichen Gewässern haben, nicht erst abwarten, bis sie die Anmeldung unter Ge fahr sonstigen Verlustes machen müssen, son dern sich schon heute um die Anerkennung ihres Wasserrechtcs kümmern. In erster Linie hat die zuständige Behörde, das Genio Civile (Staatsbauamt), schon immer dahin gewirkt, daß dort, wo ihm fallweife Wasser bezugsrechte bekannt gegeben wurden, auch um deren
, Nr. 1747, 13. August 1926. Nr. 1907, 3. Jänner 1926, Nr. 24, und 30. Dezember 1923, Nr. 3256, regelrecht ge bildet sind, müssen bis 25. November 1930 ihre Statuten dem Genio Civile in Bol zano mit den Gründungsakten vorlegen, wo dieselben in einem eigenen Register zu ver zeichnen sind. Dies gilt für Wassergenosien- schäften im weitesten Sinne des Wortes, also alle, welche Bewässerung, Erhaltung von Wasserwerken. Dämmen, Wasserbauten, Meloricrungen oder ähnliche Arbeiten zum Zwecke
haben. Solche regelrecht nach den be stehenden Gesetzen gebildete und genehmigte Genossenschaften, für welche diese Anmelde pflicht klar und zweifellos ist, gibt es in unserem Gebiete noch nicht allzu viele. Hin gegen existiert immerhin eine beträchtliche Anzahl von Wassergenossenschasten, welche gemäß dem alten östereichischcn. bezw. tiroli- schcn Wassergesetze vom 28. Aug. 1870 ge bildet sind und auf dieser Grundlage bisher gelebt und gearbeitet haben. Das Genio Civile hat diese Genossenschaften, soweit