» kollarisch anzumelden, widrigens - die sich nicht Melden den bei der Vertheilunz des Entschädigung»betrag:S unberücksichtigt bleiben und jedes Anspruches wider den Staatsschatz au? dem Titel der Enteignung veilustig sein würden. Jene Interessenten, welche außerhalb des d. g. Ge- lichtssprengels wohnen, haben in ihrer Anmeldung eine in diesem Spre gel wohnhafte Person anzuzeigen, welcher di.' in dieser Angelegenheit ergehenden Ver ordnungen zuzustellen sind, widiigens für denjenigen, der dies unterlässt
Realität ein Eigenthnms- oder dingliches Recht zukommt, aufgefordert, ihre Rechte binnen so Tagen von heute an gerechnet, hiergerichtZ schriftlich oder mündlich anzumelden, widrigens die sich nicht Meldenden bei der Bcrthe.lung des Ent- schägigungsbetrages unberücksichtiget bleiben und jedes Anspruches wider den Staatsschatz aus dem Titel der Expropriation verlustig sein würden. J<n: ^niciessenten, welche außerhalb des Sprengels der Realinstan, wohnen, haben in ihrer Anmeldung eine ,n diesem Sprengel