Gegenüber der Beschwerde über das noch nicht er folgte Jnslebentreten des Gesetzes, betreffend die III. Serie von ErgäpzungSarbeiten in der II. Tisch sectioii Gmnnd-S. Michele muss allerdings darauf hiugenjiesen werden, dass der Staat für diese Sektion im ganzen bereits 3,261.564 X geleistet hat und dass es im Hinblicke auf die beschränkten Mittel des staatlichen MeliorationssondeS, wie seitens des Acker- banministeriumS wiederholt betont wurde, in den letzten Jahren nicht thunlich
und die hiedurch auch in den Gemeinden Roverö della Lnna und Mezzo- tedesco bewirkten Schäden, theils jene Schäden, welche in den Gemeinden San Michele und Nave San Rocco durch Rückstau der Etschhochwässer verursacht wurden. Die geschädigten Gebiete der beiden ersteren Gemeinden gehören noch zur Eidgenossenschaft der II. Etschsection Gmund- San Michele, und kann ich mich daher auf daS früher Gesagte beziehen. Die. inundierten Flächen in den Gemeinden S. Michele und Nave S. Rocco gehören dagegen zum größten
Theile der Etsch genossenschast der III. Etschsection S. Michele-Sacco an, deren Schutzbauten sich anlässlich des letzten Hoch-- wassers bestens bewährt haben. Die Jnundation wurde hier nicht durch einen Damm bruch, also durch ein Versagen der Schntzbauten, son dern, wie erwähnt, nur durch Rückstau bewirkt. Dies ist bei Hochwasserständen der Etsch in dem in Nede stehenden Gebiete insolange unvermeidlich, als nicht die dort befindliche Mündung der k'ossa maestra 8an öliekolo in die Etsch
, durch welche Mündung der Rückstau erfolgte, durch Verländernng dieses Grabens und Verbindung desselben mit dem Abzugsgraben von Lavis weiter flussabwärtö bis zur Avisiomündung ver legt wird. In dem allgemeinen Projekte für die Etsch- regulierung in der III. Sektion S. Michele-Sacco, zu welcher der Staat 5.592.510 Kronen beigetragen hat, wurde für die umestra die dermalige Mündung bestimmt, doch wurde von der Etfchbanleitung im Jahre 1392 ein Project für deren Verlängerung mit einem Kostenpräliminare von 117.600
Kronen ausgearbeitet. Die Ausführung dieses Projectes wäre aber nur dann möglich gewesen, wenn sich bei der Etschregulierung in dieser Scction Ersparnisse ergeben hätten; leider war aber das Gegentheil der Fall, da die Fondsmittel nicht einmal zur Ausführung de-; gesetzlichen Projektes reichten. Die Etschgenossenschast W. Michele-Sacco musste daher, wie es auch iu den oberen Sektionen geschieht, die völlige Fertigstellung des Regu'.ieruugs- werkes durch Ergänzungsgesetze anstreben. Ueber Er suchen