Eiterer, binnen vier Wochen, wenn sie sich in Tirol oder Vorarlberg befinden, und binnen acht Wochen, wenn sie sich im Auslande aufhalten.soll ten, um so gewisser bei dem unterfertigten Landgerichte sich persönlich zu stellen, und die zur Reserve Berufenen binnen obiger Frist, je nachdem sie sich im In- oder Aus lande aushalten, ihrenAusenthallsort diesem Landgerich te anzuzeigen, als Erstere bei unterlassener Stellung, und Letztere sur den Fall, daß sie die Reihe zur wirklichen Einrückung treffen
in der nämlichen Frist, je nachdem sie sich in oder außer der gedachten Provinz befinden, ihren Aufenthaltsort anher anzuzeigen, und zwar ebenfalls bei Vermeidung der Behandlung als Renitenten für den Fall, dasi sie in der Folge zur Einreihung berufen würde». Die Renitenzstrafen bestehen: s) In Verlängerung ^der KapitulationSzeit von acht auf zehn Jahre; 1») In Abgabe deS Renitenten zum Lkaiserjäger-Regi ment«, auch wenn er nach Verlaus des militär pflichtigen AlterS zum Vorschein kommt; und c) in dem.Verluste