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Bücher
Jahr:
1889
Festgabe zum fünfundzwanzigjähr. Stiftungsfeste der akademischen Verbindung Austria
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Seite 7 von 121
Autor: Akademische Verbindung Austria <Innsbruck>
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: 117 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: 2.920
Intern-ID: 189792
j welcher das Oh ri stent hum bei den deutschen Stämmen Aufnahme ! fand, 3 ) Die Glaubonsboten bedurften der Klarheit über das j Docht der Bekehrten oder erst zu Bekehrenden. — Als das 1 oan mi isoli e Kocht sieh zu Selbständigkeit entwickelte, war es ! ~ I dem deutschen Recht kein fremdes sondern ein befreundetes. I T k on Anfang an kam ja demselben aneli in Deutschland ein be- [ stimm ter Baum der Geltung und Anwendung unbestritten zu. 2 ) I Gerade den Decreta,lensammlungen verdankt

man dem allmählig | sich verstärkenden Ansehen dos römischen Rechts gegenüber t \ die Erhaltung einer grossen Anzahl germanischer Rech tsì usti - | tute und Rechtsgrundsätze, die durch die Aufnahme in den päpstlichen Codex eine feste Gesetzesform gewannen. Wenn in I einzelnen Fällen das eanonisehe Recht znni deutschen in Ge gensatz trat, so lageo beriieksi eliti gens werth e Gründe vor. So war der gemeinnützige Schutz der piae causae der Grund für die Berge eìdigung der letztwilligen Verfügungen

. 3 ) a. Bei Darstellung des deutschen Rechts im Mittelalter wird es sich empfehlen, in absteigender Ordnung von allgemeineren zu kleineren Verhältnissen überzug-eben und dabei jedesmal das Zusammengehörige vorzubringen. — Eine völkerrechtlich be- merkenswerthe Idee ist die der Zusammengehörigkeit aller Christen, gestützt auf die Lehre von der Einheit des Menschen geschlechtes. von der gemeinsamen Bestimmung aller Menschen, von der gemeinsamen Erbschuld, von der gemeinsamen Erlösung. Der überall geltende Gebrauch

der Münchner Acadé mie J886. s h S. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft. I. 3880, S. 30. Ä ) Siehe unten S. 11. k I i j ? I 5 j f \ \ jj

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