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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 29.11.1938
Umfang: 6
der Provinz Bol zano gibt bekannt: Die „Gazz. Uff' vom 17. ds. veröffentlicht das tgl. Ge setzdekret vom 0. November 1938 Nr. 1720, mit welchem die einmalige außer ordentliche Steuer auf privaten Indu strie- und Handelsbetrieben und Gesell schaften eingeführt wird, welche am 5. Oktober 1936 bestanden haben und bei Inkrafttreten des neuen Gesetzdekretes in die R.M.-Steuerrolle, Kategorie B. für das Jahr 1938 eingetragen sind,' bezw. sich im Besitze von Mobiliareinkommen für dieses Jahr befinden

von dem Zick-zack erholt. ^Vorschriften für die Wiederherstellung ursprünglichen Fahrtrichtung sind War einfach. Man dreht das Steuer W nach der Richtung, in der der rück- Wirtigc Teil des Wagens gleitet. Wenn «- Auw rückwärts nach links schleudert, lenkt man den Wagen sofort .nach und zwar in dem Maße, daß die ^gung neutralisiert wird. War die ^chwindjqkeit der Maschine hoch, dann sich das Spiel auf der anderen Sei- ^ wikderholen. Dann heißt es das Steu- ' m nach der anderen Seite drehen 'Io weiter, .his

öffnen und die Handbremse ziehen, die auf die Welle oder aus die Hinteren Räder wirkt, um auf diese Mei se ein Schleudern des rückwärtigen Tei- den Rädern keinen richtigen Halt bietet, iles der Maschine hervorzurufen, das viel Hauptgebot bei dem Fahren auf nassen oder schlüpfrigen Straßen ist das Ver meiden von Bremsbewegungen. Man verlangsamere sein Tempo möglichst durch den Gebrauch der Gänge und ver wende den Motor als Bremsmittel. Ebenso ist es ratsam, das Steuer nur sehr leicht in den Händen

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 8
Datum: 02.08.1936
Umfang: 8
der Zirkulationssteuer für Fuhrwerke mit Tierbespannung und Fahrrädern bekannt: 1. Vom.1. bis 31. August 1936 sind bei den Ge- meinde-Esattorien der Provinz die Metallschilde, durch welche die Entrichtung der Zirkulations steuer für Fuhrwerke mit Tierbespannung und Fahrrädern nachgewiesen wird, als auch die Ver schlußsiegel erhältlich. 2. Innerhalb der genannten Zeit haben die Be- itzer von Fuhrwerken und Fahrrädern die provi- orischen Zertifikate durch die Metallschilde zu er- etzen. 3. Das Metallschildchen

u. das Versicherungs siegel werden vom Esattore nur gegen Vorweis des provisorischen Zertifikates oder gegen Entricht der Steuer ausgefolgt. 4. Für den Ersatz des provisorischen Zertifika tes ist kein Entgelt zu entrichten. 5. Die Metallmarke für die Fahrräder muß an der Gabel des Rahmenbaues mit dem Preßsiegel befestigt werden, und zwar so, daß das Siegel O.N.B, an der Außenseite der Flügel der Metall marke aufscheint. 6. Bei den Fuhrwerken mit Tierbespannung sind die drei Flügel des Siegels in die Oeffnungen

- ren, mitten erwähnten Schildchen vexsehen sein. Gegen alle, welche nach dieser Zelt ohne Schild chen, getroffen werden, auch wenn sie das provi sorische Zertifikat besitzen,. Wird Kontravention er hoben. Bei dieser Gelegenheit wird aufmerksam ge macht, daß die landwirtschaftlichen Fuhrwerke, für welche die Tessera ausgestellt worden ist, daß sie von der Steuer befreit sind, nicht für den Transport von landwirtschaftlichen Produkten zu den Märkten. Devots. Kellereien usw. aebracht. werden dürfen

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