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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 12
Datum: 02.04.1892
Umfang: 12
. K. K. Bezirksgericht Sterzing am ik. März 1892. Der k. k. Bezirksrichter: Engl. Kundmachungen. Kundmachung. Nr. 7009 Einführung des directen Postanweisungs - Verkehres zwischen Oesterreich-Ungarn u. den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika. Mit der PostVerwaltung der Vereinigten Staaten von Nordamerika wurde ein neues Postanweisnngs- Uebereinkommen abgeschlossen, das seine Wirksamkeit am 1. April 1892 beginnt. Nach diesem Uebereinkommen unterliegt der Post- anweisungs-Verkehr zwischen den genannten Ländern

den nachstehenden Bestimmungen: Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf in der Richtung nach den Vereinigten Staaten 200 fl. und in -umgekehrter Richtung 100 Dollars nicht über steigen. Die Ein- und Auszahlung der Anweisungsbeträge erfolgt in Oesterreich-Ungarn in österreichischer Wäh rung und in den Vereinigten Staaten in der Dollar- Währung. Für Postanweisungen nach den Vereinigten Staaten wird wie bisher die Gebühr von 20 kr. für Beträge bis einschließlich 20 fl. und von 10 kr. mehr für je weitere

1» fl. oder deren Bruchtheil eingehoben. Für die Zustellung von Postanweisungen aus den Vereinigten Staaten nach Oesterreich sind dieselben Bestell- beziehungsweise Avisogebühren cinzuhcben, wie für die inländischen Postanweisungen. Für die in Oesterreich aufgegebeneu Postanweisungen sind die für den internationalen Verkehr aufgelegten Anweisungsblankette zu verwenden. Der Absender hat auf dem Anweisungsformulare den angewiesenen Betrag in Gulden und Kreuzern österreichischer Wäh rung in Ziffern anzusetzen

recommandierte Expreßanweisungen und Auszahlungsbestätigungen sind im Verkehre mit den Vereinigten Staaten nicht zulässig. Anweisungen aus Oesterreich-Ungarn nach den Vereinigten Staaten, deren Betrag innerhalb zwölf Monaten, und Anwei sungen aus den Vereinigten Staaten nach Oesterreich- Ungarn, deren Betrag innerhalb drei Monaten nach Ablauf des Monates, in welchem die Einzahlung er folgt ist, vom Empfänger nicht behoben wurden, sind als verfallen anzusehen. Bei der Auszahlung an das Publikum sind Be träge

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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 8
Datum: 02.04.1879
Umfang: 8
namhaft zu machen. K. K. st. d. Bezirksgericht Bozen am 11. März 1879. 7 PfeisferSberg. 1879. Kun dmachun gen. Kmidmnchnng. Nr. 4020 Aenderungen in« internationalen PostanweisungSverkehre von Oesterreich-Ungarn mit Deutschland, Helgoland, Lu xemburg, der Schweiz, Frankreich, Italien nnd Einfüh rung von Postanweisungen mit Belgien und den Nieder landen. Vom 1. April l. I. an wird der Marimalbetrag für Postanweisungen anS Oesterreich-Ungarn nach Deutschland, Luremburg, Helgoland, der Schweiz, Frankreich

und Italien auf 200 fl. ö. W., beziehungsweise auf 400 Mark und 300 Francs nach Oesterreich-Ungarn ausgedehnt. Von demselben Tage an wird, im Verkehre mit Belgien und den Niederlanden der PostanweisimgSdienst nen ein geführt und können die aus Oesterreich-Ungarn nach Belgien uud den Niederlanden abgefertigten Postanwei sungen den Betrag von 200 il. österr. Währ., die aus Belgien, beziehnngöwetse den Niederlanden »ach Oesterreich- Ungarn einlangenden den Betrag von 500 Francs, be ziehungsweise 400 Mark

, Italien, Belgien und den Niederlanden wird in Oesterreich-Ungarn für Beträge bis einschließlich 20 ff. die Ta^re von 20 kr. eingehoben nnd für ^ede weiteren 10 ff. um 10 kr. erhöht. Es beträgt demnach die Gebühr für eine Anweisung. Ueber 20 fl. bis 30 fl. 30 kr' 30 „ 40 50 . 60 70 ., 30 „ SV ., 100 ., 110 „ 120 130 ., 140 . 150 „ 160 170 180 „ 190 ., 40 50 «0 „ 70 . 80 „ S0 .. 100 ., 110 . 120 130 . 140 . 150 ., 160 „ 170 ., 180 ., 190 200

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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 8
Datum: 05.03.1889
Umfang: 8
erscheinenden Druckschrift „Augsburger Abendzeitung' Nr. 57 vom 20. Februar 1839 ans Seite 3, Spalte 1 bis Seite 4, Spalte 3 unter der Aufschrift „Kronprinz Rudolf von Oesterreich beginnend mit „Den Untergang des Kronprinzen' und endigend mit „in wcite Kreise getragen hat' enthaltenen demB.B.C. Verbrechens der Beleidigung eines Mitgliedes des kaiserlich?» Hauses im Sinne deS Z 64 St.-G. und wird deßhalb gemäß A 489 St.-P.-O. die Bestätigung der verfügten Beschlagnahme und nach Z 493 St.-P.-O. das Verbot

mit den Worten „Oesterreich-Ungarn hat' und endigend mit „unter ihrem Schutz nehmen' „Heinrich Dietz' „Leipzig, 18 Februar 1389' begründe in seinem ganzen Umfange den Thatbestand des Verbrechens des Hochverrathes im Sinne des Z S8 St.-G. und wird deßhalb gemäß Z 489 St.-P.-O. die Bestätigung der verfügten Beschlagnahme und nach Z 493 St.-P.-O. das Verbot der weiteren Verbreitung der Druckschrift ausgesprochen und zugleich nach Vorschrift des K 37 des Preßgesetzes auf Vernichtung der konfiszirten Exem plare

„Vom Kronprinzen Rudolf' beginnend mit „Dieser Tage hat' und endigend mit „aller dings ähnlich' enthaltenen Nachrichten begründe in der Stelle von „Was beide, Schüler und Lehrer' bis „allerdings ähnlich' den Thatbestand des Ver brechens der Beleidigung eines Mitgliedes des kai serlichen Hauses im .sinne des Z 64 St.-G. und der Inhalt des auf Seite 2, Spalte 1 unter der Auf schrift „Die Preßfreiheit in Oesterreich' beginnend mit Von der Donau. Dann (ultramontane)' und endigend mit „sür Humbug halten

des Kaisers hat da» k. k. Landesgericht in Innsbruck als Gerichtshof erster Instanz in Preßsachen über Einschreiten ver k. k- Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 1889 Zl. 1189 zu Recht erkannt: Der Inhalt der in der in Augsburg erscheinenden Druckschrift „Augsburger Abendzeitung', Zweites Blatt Nr. 58 vom L7. Februar 1889 unter der Aufschrift .Kronprinz Rudolf von Oesterreich -j-' beginnend mit „Der im gestrigen Hauptblatte' und endigend mit »freien Lauf gelassen' enthaltenen Fortsetzung

am 1. März 1889. Der Präsident: Ferrari. Nenniug. Erkenntniß. Nr. 1482 Im Namen Seiner Majestät des Kaisers hat das k. k. Landesgericht in Innsbruck als Gerichtshof erster Instanz in Preßsachen über Einschreiten der k. k. Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 1889 Zl. 1161 zu Recht erkannt: Der Inhalt des in der in Königsberg erscheinenden Druckschrift „Königsberger Hartung'sche Zeitung', Abendausgabe Nr. 34 vom 3. Februar 1889 ent haltenen Artikels unter der Aufschrift „Kronprinz Rudolf von Oesterreich

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Der Bote für Tirol
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Seite 8 von 8
Datum: 31.12.1885
Umfang: 8
und insbesondere nach zuweisen : Alter, Stand, Schul- und sonstige Bildung, ladellose, sittliche und staatsbürgerliche Haltung, gelei Kundmachung» Nr. 19409 Einführung der Postanweisungen im Verkehre zwischen Oesterreich.Ungarn und Norwegen. Mit 1. Jänner 1336 wird der PostanweisnngSdlenst ^ im Verkehre zwischen Oesterreich-Ungarn und Norwegen eingeführt und können von dem bezeichneten Tage an bei den k. k. Postämtern Anweisungen bis zum Betrage von 20(1 st. nach sämmtlichen Postämtern Norwegens

zur Abfertigung gelangen. In der Richtung ans Norwegen nach Oesterreich- Ungarn werden jedoch nur folgende norwegische Post ämter zur Ausstellung von Postanweisungen ermäch tiget sein: Aalefund, Alte», Arendal, Bergen, Vodö, Brevig, Christiania, Chria«Ssand S., ChristianSsund N., Dram- >uen, Dröbak, Vgersund, Farsund, Flekkefjord, Frederikö- hald, FrederlkSstad, FrederikSvoern, Gjörig, Grimstad, stete Dienste, vollkommene GesundheitSumstände, geord nete -Verhältnisse, KautionSfählgkeit, Kenntniß beider

sind dieselben, welche für den internationalen AnweisungSverkehr festgesetzt sind und wird demgemäß in Oesterreich-Ungarn für Beträge bis 2t) fl. ö. W. die Tare von 20 kr. und für jede weiteren 10 fl. oder deren Theilbetrag 10 kr. mehr eingehoben werden. Für Postanweifuagen nach und aus Norwegen sind die für den internationalen PostanweisnngS-Verkehr be stimmten Blanquette deS gewöhnlichen KaitenformulareS zu verwenden und kann der Coupon derselben zu schrift lichen Mittheilungen benutzt werden. Die Postanweisungen auS Oesterreich-Ungarn

nach Norwegen haben auf österreichische Währung zu lauten, und sind die angewiesenen Beträge von den mit dem UmrechnnngSgeschäste betrauten Postämtern in derselben Weise wie jene nach . den Niederlanden in die Mark währung, bezw. bei den a»S Norwegen herrührenden Postanweisungen, welche auf Mark lauten werden, in die österreichische Währung umzuwandeln. Als AuöwechSlungS-Postämter für den PostanweifungS- Verkehr zwischen Oesterreich-Ungarn und Norwegen sind ausschließlich die Postämter Prag und Christiania

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Seite 6 von 6
Datum: 13.10.1892
Umfang: 6
. Kundmachung. Nr. 24303 Von der Einfuhr nach Rumänien, Serbien und Dänemark ausgeschlossene Gegen stände. Nach anher gelangter Mittheilung dürfen in die nachbenannten Länder die weiters bezeichneten Gegen stände nicht eingeführt werden: 1. nach Rumänien außer den in der hierämtlichen Kundmachung ddo. 20. September 1892 Nr. 22KKK angeführten Gegenständen, Tuch, Pelzwerk, Pelzwaren, gesalzene und geräucherte Fische aus Oesterreich-Ungarn, Deutschland und Belgien. 2. Nach Serbien alte Kleider, Lumpen (Hadern

) und Abfälle von Webstoffen jeder Art, altes Papier, gebrauchte und nicht gewaschene Wäsche, gebrauchtes und nicht gewaschenes Bettzeug aus Oesterreich-Ungarn und alle Provenienzen aus Galizien ohne Unterschied, ob die fraglichen Gegenstände als Postfrachtstücke, Post- packete oder als Muster zur Versendung gelangen sollen. Dagegen findet das seitens Dänemark erlassene Ein fuhrverbot betreffend Pflanzen, auf Blumenknollen oder Blumenzwiebeln, auf Samen von Gräsern, getrocknete und präparirte Gräser

und Bast keine Anwendung, was hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird. K. K- Post- und Telegraphen-Direktion Innsbruck, am S. Oktober 1892. Kundmachung. Nr. 24S32 Einstellung des Postpacket-u. Postfrachten- Verkehres aus Oesterreich-Ungar» nach Bulgarien. In Folge der seitens der bulgarischen Regierung verfügten Schutzmaßregeln gegen die Einschleppung der Cholera wird die Beförderung von aus Oesterreich- Ungarn herrührenden Postpacketen und Postfrachtsiücken nach Bulgarien mit Ausnahme.von

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Seite 7 von 8
Datum: 04.04.1879
Umfang: 8
. K. K. Bezirksgericht Meran am 21. März 1379. 71 Der k. k. Dezirksrichter: Wallnöfer. Kundmachungen. Kundmachung» Nr. 4127 Vom 1. April d. I. ab können zwischen Oesterreich- 'Ungarn einerseits und Belgien, Dänemark, den dänischen Colonien, Egypten, Frankreich mit Algier, den französi schen Kolonien, Italien, Lureinburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal mit Madeira und den Azoren, den portugiesischen Colonien, Rumänien, Rußland, Schweden, der Schweiz und Serbien anderseits, Briefe, welche Wert papiere enthalten

ist. Diese Siegelabdrücke müssen ein eigenes Zeichen darstellen und sämmtliche Ränder deS Umschlages erfassen. Die äußere Beschaffenheit solcher Briefe muß über haupt derart sein, daß dem Inhalte ohne äußerliche und sichtbare Beschädigung deS Umschlages oder Siegelver- fchlusses nicht beizukommen ist. ^ Die für die Werthbriefe entfallenden Gebühren, welche in Oesterreich-Ungarn stets vom Absender, und zwar durch Barzahlung zu erheben sind, setzen sich, wie folgt, zu sammen : a) Aus dem Gewichtsporto

und Serbien sind den ungarischen Postanstalten mittelst der bestehenden Frachtkartenschlüsse ohne Vergütung einer VersicherungSgebühr zu überweisen, während für die in directen Frachtkartenschlüssen von Oesterreich nach Rumänien geleiteten Werthbriefe die inSpalte 4 deS Verzeichnisses,Anlage 1,angegebene VersicherungSgebühr zu vergüten ist; bei diesen, sowie bei den über Deutsch land, beziehungsweise Bayern zur Abfertigung gelangenden Werthbriefen ist in den Frachtkarten neben den betreffen

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