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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1848
¬Die¬ alte ständische Verfassung Tirols
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Seite 60 von 66
Autor: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VI, 56 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur. - Xerokopie
Schlagwort: g.Tirol ; s.Ständische Verfassung ; z.Geschichte
Signatur: II 59.202 ; II 102.257 ; II 157.302
Intern-ID: 147371
Si geschlagen, und darnach eine vcrhältnißmäßige Steuer erhoben; die Handwerker, welche Meister waren, wurden mit einem Ort, d. i. mit 15 Kreuzer des Jahres in dem Anschlage be griffen. Es war also unter Herzog Sigmund neben der auf die Städte und Gerichte entfallenden Feuerherd e besten e- rung auch eine Art Ein kommen sten er für den Adel und die Prälaten, und eine Art Gewer-bestcuer für Kaufleute und Handwerker eingeführt worden. Die Einhebung der Steuer geschah bereits in zwei Fristen

und durch eine eigene aus vier Ständemitgliedern zusammengesetzte Kommission. Ueber die Verwaltung und Verwendung der Steuergelder wachte noch überdieß eine Kommission von weiter« vier Aus- fchuAaiännern je einem aus jedem Stande. Von jetzt an begegnen wir bis über die Mitte des sech zehnten Jahrhunderts herauf keiner neuen Steuer mehr. Die Türkenhülfe und die Besteuerung des Laiides zur Ablö sung verpfändeter Gerichte und anderer landesfürstlicher Gü ter wiederholte sich zwar in der vorbeschriebenen Weife oft

sich denselben unterzogen. Da her ließen sich die Stände von dcu Fürsten keine Steuer ge bietheu, sondern uuterhandelteu mit ihnen über die gestellte Forderung, wie über einen freiwilligen Vertragsgegenstand. Bewilligte« sie das fürstliche Begehren, so mußte ihnen jedes mal ein Revers ausgestellt werden, welcher dahin lautete, „daß die Bewilligung von Seite der Stände freiwillig ge stehen, und sie ihrem alten Herkommen und Freiheiten keinen Eintrag thun, und für die Zukunft keine Verbindlichkeit be gründen

soll.' Dieser Wachsamkeit der Stände musi es Vor züglich zWefchrieben werden, daß das Land, wie gesagt, bis über die Mitte des sechzehnten Iahrhiinderts so ziemlich steuer frei/ wenigstens ganz schuldenfrei blieb. Mit dem Jahre 1573 wurde es jedoch anders. In diesem Jahre mußten die Stände 4*

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