Donnerstag, den 14. Vpttl 1982 SBsamm Nr. 15 — Set te tt G i -■:: Anspruch auf Sleunbrfreiuns mch SteuMtze Das Ersetz über die Reform der Gemeinde finanzen hat vorgesehen, daß in den Gemein den bis zu 30.000 Einwohnern, die keine Mietwertsteuer anwenden, an deren stelle eine Steuer auf das Gesamteinkommen jeder, Familie eingehoberl werden kann, die pro-, gressiv, das heißt, mit steigenden Perzent- satzen für die höheren, Einkommen veranlagt werden kann. '::: Durch eine Verfügung
des Finanzmlnlsters wurde aber die Veranlagung der Familien- steuer zunächst eingestellt und es bestand schon die Hoffnung, daß diese' Steuerart, die deshalb, weil sie-mit ihren-' Niedrigen Ansätzen des steuerfreien CnkömmenÄ - auch die kleinen Leute belastet. Nur ungern« gesehen und als drückend empfunden wird, überhaupt abge schafft werde. Diese' Hdffnung hat 'sich aber leider nicht erfüllt»' sondern die Gemeinden .sind setzt angewiesen Morden, die Steüerllsten Für die Familiensteuer schon im heurigen Vahre
und den -4 Kindern gesondert vor geschrieben werden, was natürlich einer be deutenden Erhöhung der Steuer gleichkomM. Der Familiensteuer sind auch die nicht ver wandten, in einer, Gemeinschaft, die Unter richts- oder Erziehungszwecke verfolgt, zu sammenlebenden Personen (z. B. Konvikte, Erziehungsanstalten) unterworfen.. „ Die Ordensniederlasiungen sind jedoch nach -dem Konkordats von dieser Steuer befreit. Aus länder müssen, sofern« sie nicht.durch., beson dere Verträge befreit sind, ebenfalls di« Fami
- liensteuer bezahlen., Die Familiensteuer muß nur- ln -einer Gemeinde bezahlt.werden -Wenn, eine, dieser Steuer unterworfene Person, !. in der ersten Hälfte, des. Jahres^ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, kann sie um gänz lichen Erlaß der Familiensteuer ansuchen» wenn sie den Nachweis erbringen kann, daß. sie in ihrer neuen Aufenthaltsgemeinde Miet wertsteuer oder Familiensteuer bezahlen muß. Aber auch, wenn sie diesen Nachweis nicht er bringt, hat sie Anspruch, für die zweite Jahreshälfte
der Familienmitglieder. usw. Es ist klar,, daß diese Einschätzung .für die Gemein den in vielen Fällen nicht ganz leicht ist und daß dabei Mißgriffe. Vorkommen können, die von den. einzelnen Steuerträgern dann im Rekürswege behoben werden müssen. Lei den durch Schätzung festzustellenden Gesamteinkommen wird der Familienstand des betreffenden Haushaltungsvorstandes in Berücksichtigung gezogen, allerdings nicht bei der Bemessung, der Höhe der Steuer, sondern nur bei der Festsetzung des. steuerfreien Min desteinkommens