: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Par teien über die Friken zur Aufkünvung und Räumung! von gemietheten Wohnungen vorliegt (§. 2 lit. k. obi ger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miethe- (mit Ausnahme der sogenannten MonatSzimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter um Lichtmeß, 2 Febr., im Frühling mit Seorgi, 24. April, im Sommer mit Zakobi, 25. Juli, im Herbst mit Galli, 1K. Oktober, endet, geschlossen worden sei. ... 2. Die Äüstuädung solcher Miethen muß vor Ablauf des 14. TageS