den Znsatzantrag Hruby als deu des Abg. Dr. R. v. Wielowieyski. Bei der Abstimmung wurde der Antrag des Ausschusses mit den Zusatzan trägen Hruby und Wielowieyski angenommen. Berichterstatter Abg. Dr. Ritter v. Rosz-^ kowski referierte sodann uainens des sozial politischen Ausschusses über den Beschluß des Herrenhauses betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des „Roten Kreuzes' und führte unter anderem aus: Die Gesellschaften vom Roten Kreuze haben sich zur Aufgabe gestellt, den offiziellen
vor und find infolge ihrer wert vollen philanthropischen Leistungen zu großer Popularität gelangt' Allein gerade diese Popu larität hat zur Folge gehabt, das; inan seit vie len Jahren sowohl den Namen als das Zeichen des Roten Kreuzes zu mißbrauchen angefangen hat. Ursprünglich wurden sie nnr bei pharma zeutischen Artikeln und Präparaten .angewendet; später aber anch bei verschiedenen Gebrauche, gegenstanden, Galantcriejvaren, Mode Artikeln u. s. w., die mit der Behandlung von Verwundeten und Kranken
nichts zu tun haben. Dä3 Publi kum verkennt infolgedessen die eigentliche Aus gabe der Gesellschaften und gewöhnt sich, das Zeichen des Roten Kreuzes geringznschStzeit. Jri Belgien, Dänemark, Portugal, Rumänien, Ser bien, Nord-Amerika, endlich auch nr Deutscht land hat man den gesetzlichen Schlitz dieses Zei chens eintreten lassen. In Osterreich besteht bis jetzt nur eine Ministerial-Verordnüng vom Jahtt 1833. Nachdem sich diese Verordnung aber ist der Praxis als vollständig' Unzulänglich erwie sen