. Die teutsch'dänische Streitfrage. Wir haben jüngsthin diese Streitfrage, welche die Rechte des deutschen Bundes so nahe angeht, bereits in diesen Blättern berührt. Es ist dieS eine Rechts frage von so großer Bedeutung und von >o weitgrei- senden politischen Konsequenzen, daß wir um so mehr nochmals darauf zurückkommen, als deutsche, schwedische und franz. Blätter nicht müde werden, die Ansprüche, die Deulschland zur Wahrung der Rechte deutscher Bun desländer zur Geltung bringt, —- als einen Einngriff
, welche Dänemark dem deutschen Bunde gegenüber binden. Maßgebend sind in der vorliegenden Frage der BundeStagS-Beschluß vom 29. Juli 1352, sowie das vorausgegangene dä nische Publikandum vom 23. Jänner 1352, daS Folge deS „Verständnisses' zwischen Oesterreich und Preußen, als Mandataren deS Bundes, und der Krone Däne- mark war. Nach dieser auf Uebcreinkommen mit den, den deutschen Bund vertretenden Mächten beruhenden kgl. dänischen Deklaration, soll das Ziel der dänischen Bestrebungen „die ungeschmälerte
Erhaltung der dänischen Monarchie und die Verbindung ihrer einzelnen Theile zu einem „wohlgeordneten Ganzen' sein, was mit allen frühern Erklärungen der k. Regierung, namentlich mit jener vom 7. Sept. 1346 in vollem Einklänge steht. Die verfassungsmäßigen Rechte und Befugnisse deS Bundes hinsichtlich Holsteins und LauenburgS, als deutscher Bundesland?, sind in der k. Bekanntmachung von 1352 ausdrücklich gewahrt. Der deutschen und der dänischen Nationalität in dem Herzogthume Schleswig wird völlig
deS Bundes entsprechend anzuerkennen und der sonach von Sr. Majestät dem Könige, im EinVerständniß mit den im Namen deS Bundes handelnden Regierungen von Oesterreich und Preußen bewirkten Beilegung der seitherigen Streitigkeiten zwischen Dänemark und dem dem deutschen Bunde die vorbehaltene definitive Ge nehmigung zn ertheilen.' Dabei wurde aber angefügt und zur Kenntniß Sr. Majestät von Dänemark gebracht: »daß die Bundes versammlung sich überzeugt halte, Se. Majestät werde auch in Zukunft
über die Erhaltung und gedeihliche Ausbildung sowohl der gesetzlich bestehenden Einrich tungen seiner deutschen Bundeslande, als auch der Stel lung, die ihnen im Verbände mit den übri gen Theilen der Monarchie gehört, in eben dem gerechten und versöhnlichen Geiste wachen, von welchem die Bekanntmachung vom 23. Jänner 1352 Zeugniß gibt. ' . Der BundeStagSgesandte Dänemarks für Holstein und Lauenburg erklärte auf Befehl seines Monarchen seine Uebereinstimmung sowohl mit dem Vortrage der Gesandten für Oesterreich