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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 242 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
damit er Commissäre dazu, absenden und ,die Temporalien in Empfang nehmen könnte, zu deren Verwaltung bis zur Wiederbesetzung der Pfründe er Delegierte ernennen würde. Auch sollte der Bischof ohne Wissen des Kaisers keinen Geistlichen wegen Oriminalvergehens citieren dürfen. Die Beehte des Klosterrathes blieben auch unter Ferdinand IL und Ferdi nand III. noch aufrecht. Unter Ferdinand III. tritt das Streben, die Hoheit des Staates auch in kirchlichen Angelegenheiten zur Geltung zu bringen

, sondern an die niederösteiTeichische Regierung appelliert werden solle. Doch behauptete der Kat ho Ii cisrnus noch immer seine Stellung als Staatsreligion. Die Juden wurden nur an einzelnen Orten und nur in beschränkter Zahl geduldet. 1 ) Auch gegen das Eindringen des Protestantismus in die öster reichischen Länder traf Ferdinand!, strenge Maßregeln und verhängte 1527 gegen die Ketzer theils Landesverweisung, theils die Todesstrafe. Aber ausgeführt wurde diese Verordnung fast nur gegen die Wiedertäufer, da die Lutheraner von den meisten

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