-n enthaltenen Punkle sticht nür'sich selbst' sofern hei Gelegenheit jeder Krönung seinen Erben und Nachfolger. Zeder König hat demnach diesel ben Punkte und Gesetze zu , beschwören, die sein Vorgänger gewissermaßen überkommen hat. König Franz Joseph l. hätte demgemäß bei der bevorstehenden Krönung dasselbe Diplom auszustellen, welches sein Vorfahr Ferdinand V. beschwören,hat., , ^ Geschähe ^>ies aber, und nach dem histonicheu Rechte Ungarns wäre dies streng legal, so würde der jetzt zu kro- «ende König
einfach die Punkte, und Gesetze beschwören, welche zur Zeit der Krönung Ferdinand's. (1332) im In. augural-Diplom angeführt waren. Der Standpunkt von 1332 schließt aber formell wenigstens die vielbesprochenen Gesetze von 1843 aus, wie dies aus dem Inhalte des vom Kön g Ferdinand den Ständen überreichten Diploms zu ersehen ist,. Hessen fünf Punkte wie solLt lauten: 1. DaS' Wi'r außer der Thronerbfilg,, sowohl die Krö nung im Sinne des Gesetzartikels III. von 173t. als auch insgesammt und insbesondere