Widerstande des Fnranzmini- sterirmrs ist dieser Plan gesckMtert, so daß der § 12 des Pen- sionsgesehes 1921 jene imbefriedigende Fassung erhielt, die es heute besitzt. Man sollte daher meinen, daß wenigsten? das Wenige genau eingckhalten und durchgeführt wird, ivas in dieser Hur- sicht im $ 12 enthalten rmd vom Fmanzministermm seiner- zert AirgcLtcmden worden ist. Dazu gehört die Ueberffchrung der mit Titel oder Titel imd Charakter einer höheren Rangs klasse auKgezeichncten Ruheständler
werden. Die Sachlage ist folgende: _ n , Auf Gnrmb des Pmüstes der Anlage 2 (Nebersiihrungs-- bystMrmungen) zmn Besoldungsgesetz Varn 18. Jifti 1921, BGBl. Nr. 376, ist die Regierimg ermäckftigt, die Ueberfr'rh- rung der mit Titel oder Titel und Charakter eurer höheren Rangsklasse auSgezeichneterr aktiven Beamten im Verord- mmgswege zu regeln. Die Negierung hat von dieser Ermäch tigung auch Gebrmrch gemacht und mit Erlaß des Vundes- rninisterinms für Finanzen vom 14. Juli 1921, Z. 120.125/2, die UeberffllMmg
andern Wortlaut: „Die Ueberführung der bezeichneten Altnrheständler, int nit drün Titel oder mit dem Titel und Charakter einer höhe ren Rangsklaffe bekleidet sind, hat in der Weise zu erfolgen, als ob dieseVen im. Gemrffe des Gehaltes^ jener Rang Masse gestanden wären, mit deren Titel oder mit deren Titel rmd Charakter sie bekleidet sind." Darüber, ob diese Bestimmung in das Gesetz aufgenommeri ober in die Fcwm einer Entschlie ßung gekleidet werden soll, vxn-en die Meinrrngen geteilt. Das KcgebnjZ her
Bundesangestellten sinngemäß auch aus die Pensionisten Anwenärmg finden würden. Die Ueberfub« rung der nrit Titel oder mit Titel und Charakter ausgezeich neten Ruheständler würde in der Art erfolgen, wie es bei bei Ueberführnmg der betre,fen.den Gruppe der aktiven Beamter geschehen ist.' Auf Grund dieser Mitteilung ließ der Unteraus schuß die schon angenommene Entschließung als überflüssig fallen. Der grundsätzliche Standpunkt war -damit aber nichr verändert und deshalb wartete man noch der Verabschiedung
des Pensionistengesetzes aus das Erscheinen eines Durchfüh rungserlasses, der in Ergänzrmg des Erlasses des Bundes- mrnjisteriums für Finanzen vom 13. Jänner 1922, Zah4 911 für die Pensionisten das festsetzt, was für bte An tiven im Erlasse vom 14. Juli 1921, Zahl 120.125/2 verfügt worden ist, nämlich die Überführung der mn Titel' oder mit Titel irnd Charakter ausgezeichneter Ruheständler nach der nächst höheren Rangsklasse. Da in d« Anfragebeantwortzimg die HerrmsgÄbe eines solchen Erlaffes seitens