zu machen ge denken, aufgefordert, ihr Erbrecht binnen einem Jahre, von dem unten gesetzten Tage gerechnet, bei diesem Gerichte anzumelden und unter Auswei sung ihres Erbrechtes ihre Erb-erklärung anzu bringen. widrigenfalls die Verlassenschast, für welche inzwischen Herr Ferdinand Baur, Privat in Sarn thein, als Verlafsenschastsknrator bestellt worden ist, mit jenen, die sich werden erbserklärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Teil
verschollen. Die Gemeindevorstehnng Fügenberg berichtete zuletzt im Jahre 1892, daß sie Berg- werkarbeiteriu iu Hausham in .Bayern gewesen sei. Da anzunehmen ist, daß die gesetzliche Ver mutung des Todes im Sinne des Z 1 der kaiserl. Verordnung vom 12. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 276, eintreten wird, wird aus 'Ansuchen des Ferdinand Knabl, Knechts am Hartberg, Ge meinde Hart, das Bcrsahren zur Todeserklärung der Vermißten eingeleitet. Es wird demnach die allgemeiuc Aufforderung erlassen, dem Gerichte