.' Daraus folgt, daß auch die Durchführung des Art. XIX ^ded Staatsgrundgesetzes bctr.dieGlcichbcrcchtigungdcrSprachen nur im Wege der Reichsgcsctzgebuiig ei-folgen darf. Ein klassischer Zeuge hiesür ist der tschechische Führer Dr. Pacak, der kauni vor Jahresfrist in einer Broschüre schrieb: „I ch sage der gesetzliche Stand der Frage, weil ich der festen Ueberzeugung bin, daß die Sprachen v erh ältnisse nur im Gesctzgebungs- wege geordnet werden dürfen uud daß die Exekutive hiezu nicht kompetent
ist. Deß halb meine ich auch, daß alle Sprachenverord nungen, welche bish'er von der Exekutive herausgegeben wurden, ungiltig sind und jeder gesetzlichen Grundlage entbehren.' So die tschechische Autorität noch vor einem Jahre, und heute vertheidigen dieselben Juiigtschcchen die Legalität der Verordnungen'.! Mag man übrigens über die juridische J»tc»-pretatioiis- frage wie immer denken, so steht doch unbedingt fest, daß es dem Geiste der Versa ssung widerstreitet, wenn der artige große nationale Fragen
ungemischter ist als z. B, Ntederösterreich, als ein wirkliches Bedürfniß gelten. Zu fordern, daß in Asch, in Eger, in hundert anderen Orten, wo meilenweit kein Tscheche zu inden ist, blos wegen der Laune irgend eines tschechischen Radaubruders, der 5ne tschechische Eingabe macht, tschechisch amtirt, tschechisch verhandelt oder gar das Grundbuch durch unverständliche tschechische Eintragungen verhunzt werde, kann in der That nur tschechischem Größenwahn einfallen; von einem Bedürfniß ist jedenfalls
ungleich weniger die Rede, als z. B. bei uns, wo sich trotz weit tärkercr nationaler Mischung erhebliche Anstünde wegen des Sprachengebranchs niemals ergeben. Wollte man ein solches Bedürfniß für das geschlossene deutsche Sprachgebiet in Böhmen anerkennen, dann müßte man es mit weit mehr Recht in Wien finden, wo 5 Proz. Tschechen wohnen, dann würde man noch so weit kommen, auch in Mederösterreich die tschechische Amtssprache und die Forderung der Doppelsprachigkeit aller Beamte» einzuführen
durch höhere Erleuchtung die tschechische Sprache erlernen würdcn! Die deutschen Gerichtshöfe, bei denen höchstens einzelne deutsche Beamte tschechisch verstehen, sollen sofort über tschechische Eingaben tschechisch verhandeln und berathen! Man denke ferner an die Schwurgerichte! Woher in ganz deutschen Gegenden die Geschworenen und die Ver theidiger nehme», die tschechisch verstehe» und tschechisch prechen! Eine ähnliche Unmöglichkeit ergibt sich für die Handels-, Wechsel- nnd Berggerichte, bei denen