und daß die Ge samtzahl der Schafe sechs Stück ^ nicht überschreiten darf. Daher und in Anbe tracht der Zwecke, die durch die Steuer befreiung verfolgt werden sollen, kann ohne weiteres angenommen werden, daß die angeführte Vergünstigung auch jenen Besitzern von kleinen Familien-Schafzuch ten zukommt, die noch Vieh anderer Art besitzen. Unerläßliche Vowedingung ist, daß es sich um kleine Familienzuchten handelt, die eine häusliche Ergänzungs tätigkeit bilden, ähnlich jener der Hühner zuchten, Kaninchenzuchten usw
anbelangt, die in mehrere Gütereinheiten ausgeteilt sind, muß in Betracht gezogen werden, daß die Gewährung der Steuerbefreiung für alle Zuchten der verschiedenen Halbpächter, wenn diese nicht in den angegebenen Grenzen gehalten wird, auch die Steuer befreiung des Besitzers des ganzen land wirtschaftlichen Betriebes nach sich ziehen würde, und zwar für eine Gesamtzahl von Schafen, die weit über die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze hinausginge. Im allgemeinen geht nach den Halb pachtkontrakten