Friedens, datz die Welt von dieser gefährlichen Bedrohung des Friedensznstandes Kenntnis nehme. Das obige Abkommen hat dem genannten Blatte zufolge folgenden Wortlaut: Artikel 1: Wen» Frankreich stch im Kriegs zustände mit Deutschland oder mit irgendeiner anderen Macht befindet, die aus irgendwelche be liebige Weise durch Deutschland unterstützt wird, soll Belgien seine gesamte verfügbare Macht Frankreich zur Versuaung stelle». Wenn sich da gegen Belgien im Kriegszustand mit Deutschland
oder mit irgendeiner anderen Macht vesindet, die auf irgendwelche beliebige Weise durch Deutschland unterstützt wird, soll Frankreich seine gesamte verfügbare Macht Belgien zur Ver fügung stellen. Artikel 2: Dieses Abkommen bezieht stch nicht allein auf die Rheingrenze. Es ist anwendbar auf jeden Angriff, an welcher Grenze er stch auch ereignen möge. Artikel 8: Frankreich und Belgien movilifieren augenblicklich und von sich aus, ohne datz vorher eine Verständigung hierüber zu erfolgen braucht, sobald
eine andere Macht, die aus irgendeine beliebige Weise durch Deutschland unterstützt wird, die Absicht zu mobilisieren erkenne» lätzt. Sie mobilisieren gegen Deutschland, sobald der Bündnisfall kestgrstellt ist, so wie dieser bestimmt wird durch die Verträge und Abkommen, welche jetzt die internationalen Beziehungen zwischen Frankreich und Belgien einerseits und Deutsch land andererseits regeln. Artikel 4: Belgien verpflichtet sich, wenigstens 600.000 Mann zu mobilisieren, die zur Hälfte aus ' aktiven Truppen
, aut anderen Hälfte ans Reservetruppen bestehen. Frankreich verpflichtet sich 'einerseits, Belgien mir eine« Truppenmacht von mindestens 1^00.000 Mann zur. Hilfe zh kommen, die auf belgischem Gebiet operieren und zur Hälfte aus aktiven, zur anderen Hälfte ans , Reservetruppen bestehe» sollen. Artikel 8: Die verfügbaren Truppen beider Länder werden gleichzeitig und in aller Eile eine kräftige Offensive beginne», und zwar in der Weise, dast Deutschland gleichzeitig im Norde» und im Süden
Zeitungen über ein Militärabkom- men zwischen Frankreich und Belgien . gegen Deutschland, Holland und Italien großes Auf sehen erregt. Die belgische Regierung hat, ohne m Holland Glauben zu finden, ebenso wie die französische das Bestehen des Abkommens sogleich geleugnet. In gewissen amtlichen Kreisen sagt man. oatz für den Fall, dast das Abkommen in der Tat bestände, nur der König dessen Inhalt kennen könne. And die kriegsüchlung? Die Veröffentlichung des Wortlautes des französisch-belgischen