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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 08.10.1874
Umfang: 6
mit einem ungleich ' bedeutender» Einkommen als ein Anderer dennoch viel dürftiger fein kann, als dieser Zweite, wenn Ersterer eine zahlreiche Familie zu erhalten hat, — und'es auch Lehrer mit einem sehr geringen, aus ihrem Lehrer-, Meßner- und Organisten-Dienste fließenden Gesammteinkommtn gibt, die oder deren Frauen aber eigenes Vermögen, Grund und Boden besitzen, oder auch einträgliche Nebenbeschäftigungen »reiben, und daher keineswegs dürftig im Sinne des LandtagSbeschlusse» sind. Diese personellen

Verhältnisse der Lehrer und Leh rerinnen seien aber dem Landesausschusse ganz unbe kannt, wohl aber sollen sie die Schulkommissäre der Ordinariate kennen, und erst wenn auf Grund dieser ihrer Angaben die bemittelten und weniger bedürf tigen Lehrer und Lehrerinnen außer Betracht gelassen werden, erhalte derLandeSauSschuß eine verläßlichere Basis zur Vertheilung der Unterstützung im Sinne des Landtagsbeschlusses. Der Landesausschuß machte auch diese Bemerkun gen den hochwürdigen Ordinariaten mit Note

vom 7. August, und theilte ihnen zur Erzielung einer entsprechenden Gleichförmigkeit ein aus 13 Rubriken bestehendes Formulare mit, um selbes von den fürst bischöflichen Schulkommissären in verläßlicher Weise ausfüllen zu lassen, auf Grund dieser Ausweise eine dekanatSweiseHauptzusaulmenstellnng anzuordnen und selbes dann' vorzulegen, um dem Beschlusse des Land tages in/ möglichst befriedigender Weife entsprechen zu können: Auf diese Note vom 7. August l. I. sei bisher nur vom f.erzbischöfl. Ordinariate

eine feste und sichere Grund lage geben zu können, fand dieses ComitS vorerst den Antrag zu stellen: „Ein hoher Landtag wolle nachstehende unter 1, 2 und 3 aufgeführte Fundamentalfätze für ein katholisches Volksschulgesetz durch Annahme genehm halten: 1. Die gesammte, sowohl körperliche als geistige Erziehung des Kindes, zu welcher besonders die Bildung durch den Unterricht als unerläßliches Mittel gerechnet werden muß, ist naturrechtlich eine Pflicht und daher ein unveräußerliches Recht der Familie

. S. Die Pflicht dir katholischen Famili« ist: eine katholische Erziehung de«. Kinde«/^Katholisch erziehen kann die/Familie da«, Kind nicht ohne die Kirche. Die- Kirche hat daher auf Grund:de« Fa. milienrechte« (!), wie auf Grund ihrer göttlichen Mission da« Recht auf Erziehung des Kindes durch Ertheilung des Unterrichtes'in 'Glauben«- und Sit tenlehre und Spendung.der Gnadenmittel, sowie durch Ueberwachung jede« anderen' Unterrichte« .insoweit, daß derselbe in Harmonie mit ihrer eigenen Er- ziehungSihätigkeit

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