und 27. April 1359, Zl. 7l, werden alle jene, welchen auf den einzulösenden Realitäten ein Eigenthums- oder anderes dingliches Recht zukommt, aufgefordert, ihre Rechte beim gefertigten Gerichte inner halb der Frist von 90 Tagen schriftlich oder proto kollarisch anzumelden, widrigetts die sich nicht Meldenden bei der Vertheilung des Entschädigungsbetrages un- berücksichtiget bleiben und jedes Anspruches wider die k. k. priv. Südbahngesellschast aus dein Titel der Ent eignung verlustig
, ihre Rechte bei der gefertigten Real-Jnstaiiz 'innerhalb 90 Tagen schriftlich oder„protokft>ia>!jsch anzumelden, widrigenfalls die sich Nichtmeldenden bei der Vertheilung des Entschädignngs-Betrages.»^berück sichtiget bleiben und jedes Anspruches wider deq,Staats schatz aus dem-Titel der Expropriation verlustig , sein würden. Jene Interessenten, welche außerhalb, des Bezirkes Neumarkt wohnen,. haben in ihrer Anmeldung eine in diesem Sprengel wohnhafte Person namhaft
des Entschädigungsbetrages unberücksichtigt bleiben und jedes Anspruches wider den Staatsschatz aus dem Titel der Expropriation verlustig sein würden. Jene Interessenten, welche außerhalb des Bezirkes Neumarkt wohnen, haben in ihrer Anmeldung eine in diesem Sprengel wohnhafte Person nmnhast zu machen, welcher die in dieser Angelegenheit ergehenden Ver ordnungen znzustellen sind, widrigens für jene» An melder, der eine solche Person nicht namhaft gemacht hat, auf seine Gefahr und Kosten ein Curator von Amtswegen aufgestellt
18>9. Zl. 71 werden alle Jene, welchen ans die einznlöjeliden Realitäten ein EigenthumZ- oder anderes dingliches Recht zukommt, aufgesorde l, ihre. Rechte beim gefertigten Gerichte inner halb der Frist von 90 Tagen schriftlich oder proto kollarisch alizumelden, widrigenS die sich Nichtmeldenden bei der Vertheilung des Entschädignnasbetrages nn- berücksichtiget bleiben und jedes Anspruches wider die k. k. priv. Südbahngesellschast ans dem Titel der Ent eignung verlustig sein würden. Für die N-chtigkeit der angegebenen Daten