in Schwaz gehörigen Gebäude und deren U eberlassung an die k. k. Regierung. Graz, 14. Dec. Der Landtag beschließt einen Zusatz zum Statute für die Landes-Jrrenanstalt da hin : Die Ernennung des Directors erfolgt durch den Landesausschuß über vorher eingeholte Erklärung des Staatsministeriums, daß gegen den zu Ernennenden von Seite der Regierung keine Einwendung bestehe. — Ueber Antrag des Ausschusses für den Rechen» schaftsbericht wird beschlossen: der Regierung die Noth wendigkeit der Aufhebung
. Der Regieruugs- Commifsär erklärte im Namen der Regierung, daß das Recht, Abgeordnete zu wählen, dem Landtage nach der Landesordnung unzweifelhaft zustehe, daß aber zur Vornahme der Wahl die Initiative durch eine Regierungsvorlage nothwendig und >,hneInitiative der Regierung eine solche Wahl ungesetzlich sei. Die Abgeordneten Hermann und Ratslag sprechen sich gegen eine solche Wahl aus; Hermann nennt sie eine Demonstration gegen die Negierung und die Mehr zahl der Völker Oesterreichs. Rechbauer, Carneri
, Fleckh und Kaiserfeld sagen, das Recht für Vornahme der Reichsrathswahlen sei in der Landesordnung be gründet und die Initiative der Regierung nicht er forderlich; sie erklären sich demnach für die Vor nahme der Wahl, worauf diese vorgenommen wird. Gewählt wurden Gutsbesitzer Feyrer und Planken- steiner. Alagenfurt, 14. Dec. Die Verhandlung über die politische Bezirkseintheilung wird fortgesetzt. Ca- navals Antrag: Der Landtag spricht gegenüber der Regierung den Wnnsch und die Erwartung
und des Vaterlandes. Er erklärt die Sitzung sür eröffnet und schließt mit Eljen auf König und Vaterland. Hierauf wnrde die Thronrede von einem der Schrift führer unter Eljenrusen verlesen. Nächste Sitzung Samstag. Prag, 14. Dec. Der Entwurf bezüglich der Be zirkseintheilung wird an eine Commission von 21 Mitgliedern gewiesen. Die Wahl erfolgt Samstag. Der Statthalterei-Leiter Gras Lazanzly entwickelt den Standpunct, von dem die Regierung ausgegangen. Derselbe sagt: Bei dem Entwurf der Bezirksein theilung
war für die Regierung maßgebend die un bedingte Aufrechthaltung der Grenzen der politischen Gemeinde, die Rücksicht auf Pfarrgemeinde, Dominien, möglichste Trennung der Nationalitäten, Sonderung der Agricultur- und Industrie-Bezirke; die Rechte des Landtags auf die entsprechende Abgrenzung der Bezirksvertrelimgen werden nicht beeinflußt. Die Or- ganisirung der Behörden in die Executive der Re gierung gehörend, ist so einfach beabsichtigt, daß noch eine weitere Geschästsübertragung an die Gemeinde