Seile ^ .Merane? ^«NvnO' Samstag, den 28. Juli 1V23. Italien. Der Handelsvertrag mik Oesterreich. Durch die politischen EreigiMe ist der Hän de! sivitrag Mischen Italien amd Oesterreich, ivelcl^er bereits in der »Gazzetta 'UsfiÄale' ve-^- lmitt'art imiMz fast imibsmerktgeblilöbAr. Der Vertivg ist Gr die Dauer eines Jahres allgeschlossen und we-n-n er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Zeiit von einem der vertrag- sck,lies;eir!d«n TeAe geikünidigt wiwd, lärrft seine Gültigkeit alte unbestimmt
und Hindernissen, mindestens aber einen großen Zeitverlust m bor Entwliickliung der gegenseitigen Haindelsbctzi'ehungen dar, wenn Mich die fest gesetzten KonMnge'nLe nicht absolut >imd »ittül'cr- ninidlkln lbetzeichnrt iiver^denl können. ?lm schlimmsten aber ist JtaiAen wohl im den> Zoll- i>ar!ifsätzen 'wciggigkoimnen. wo es ^iel -inehr ge- gciben als empsangen hat. Bei' der so verschie denen Aufsaugringskrast dvr beiiden Länder wind jeder Oesterreich zugettMts Vorteil für die Einfuhr >m unser Geibied 'iin
meitestöm Llusmaßc ^lsgenützt werden, mährend s^d^r von Tins er reichte Vorteiil für die Einfuhr in Oesterreich mir einen gaW relativen Wert haben kaim, avenn nian die kleine Bevölkerungszahl und d''e sehr gelinge Kaiufkrast derselben iiin BötiraW qicht. Die sehr stark entwickelten österreichisclien Industrien befinden sich hinsichtlich der Ausfuhr in besonders günstigen Verhältnissen durch die Unterentwertung des österreichischen Geldes, die ihnen eine Produktion gegenüber dem Aus lände
werden. Die italienische Regierung hat beim Abschluß dieses Handelsvertrages jedenfalls nicht die hier für gebotene Umsicht walten lassen und Oester reich ?olle Vorteile gewährt, für die wir gar keine Gegenleistung haben. Tatsächlich haben wir der österreichischen Republik gegenüber, wenn auch nicht in seiner vollen Ausdehnung, so doch im ganzen und großen die Meistbegün stigungsklausel angewendet, während für die Ausfuhr unserer Waren nach Oesterreich keine entsprechenden Begünstigungen hierfür einge räumt wurden
. Dies ist nur wieder ein Be weis, daß das technische Problem einer besseren Führung der Verhandlungen gerade bei Ab schluß von Handelsverträgen einer ernstlichen Prüfung unterzogen werden muß. Dasselbe, was sich im Anschlüsse des Handelsvertrages niit Oesterreich gezeigt hat, trifft mehr oder weniger auch mit jenem der Schweiz und Frankreich zu. Das neue Gesetz Uber Brennmaterialien Die „Gazzetda Ufficiale' vom 24. IM 1923, Nr. 153, verlautbart das kgl. Dekret vom 24. Juni 1923, Nr. 1504, womit das kgl. Dekret- Schurfrecht