, wird, ange- .Die Anmeldungeiì. slltlen gegen Bestätigung dem gènde Einkommen, welche der direkten Steuer un terliegen, zu fatieren sind: Mobilar- und Jmmobilar-Einkommen, welche durch Kapitalsverwendüng, durch Gewerbe- oder H'ändelsbetreibung entstanden,, solche von Löhnen, Pensionen, Gebühren, gleichviel welcher Natur, landw. Einkommen, wenn im ^.Vorjahre entstan den, Handwerks- und ' freie , Berufseinkommen. Einkommen, die .der Komsllementärsteuer unter liegen und im Vorjahre-enHanden oder L. 6000
netto ausmachen. . Junggesellensteuer và, solchen. welche im Vor jahre das 25., bezw.-35.'Lebensjahr vollendet ha ben, ferne?) die der ErgänzunMteuer unterliegen den EinkockmM^M^Wà N«. AatierungspfNlhMèWersonen. !' Die Fatierungen haben>'vom Steuerträger selbst oder von einem gesetzlich Bevollmächtigten vorge legt zu werden. Diejenigen Besitzer von Ricchezza-Mobile-Ein- kommen, welche die bezügliche Steuer auf Rech nung Dritter gesetzlich erlegen müssen, haben selbst die Fatierung anzumelden