- haushalte verwendeten Arbeitnehmer, die nicht Haus gehilfen oder Aufzugswärter, Gärtner, Hausbesorger, Kraftwagenlenker sind, also zum Beispiel Wäsche- ; rinnen, Näherinnen und dergleichen. Als Einzelhaushalt ist die Privatwirtschaft physi scher Personen anzusehen, die nach Art eines Fami lienhaushaltes geführt wird, als Hausgehilfen gelten solche Arbeitnehmer, die in die Hausgemein schaft des Dienstgebers ausgenommen sind. Die vor hin genannten, m die Hauswirtschaft des Dienstgebers aufgenommenen
Hausgehilfen sowie Aufzugswärter, Gärtner, Hausbesorger, ferner oie in Geschäftsunter- nehmungen, Betrieben, Aemtern ufw. verwendeten Bedienerinnen (Scheuerfrauen, Aufräumfrauen) unter liegen der Krankenversicherungspflicht nach den allge- , meinen Bestimmungen des Arbeiterkrankenversichs- i rungsgesetzes (B. G. Bl. Nr. 117 aus 1929) und nicht f nach den Bestimmungen der obenerwähnten Verord nung vom 12. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 220. Zugendgewerkschaft. Die „Iugendgewerkschaft" als Teil der christl. Gewerk