und SchiffSstegen die von Budapest abrei senden Personen, sowie deren Reisegepäck einer sani tären Untersuchung unterworfen und verdächtige Ge« packsstücke der DeSinfection unterzogen werden. Außerdem wurde die Ausfuhr der nachbenannten Waren und Gegenstände als: Hadern, Lumpen, alte Kleider, gebrauchte Bettwäsche, unreine Weißwäsche, Tauwerk, frisches Obst, frisches Grünzeug, Caviar, Fische mit Ausnahme der in Blechbüchsen eingeschlos senen, Fleisch, Würste, rohe Felle, Milch, Butter, To pfen, Weichkäse
, geprefSteS Fett, Haare und Borsten, Federn, frische und gesalzene Därme, Schweinewolle, Knochen, thierische Abfälle und in Fetzen gepackte Wa ren überhaupt aus Budapest verboten und wurden zum Zwecke der strengsten Befolgung dieser Anordnun gen die entsprechenden Verfügungen getroffen- Dieses wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis ge krackt. Innsbruck ani 13. October 1892. K. K. Statthaltcrci für Tirol und Vorarlberg. ^Nichtamtlicher Theil. Inland. Der permanente Strafgefetz-AuSschusS