Statuten für die Trinkwasserleitungsgenossenschaft der Pfarrgemeinde Girlan
falls als Regel den Grundsatz im Auge zu behalten, daß die Wasserleitung von einem Hause in ein anderes Bau-Objekt, welches demselben Eigentümer gehört, jedoch ein selbständiges Wohn- oder Wirtschaftsgebäude darstellt, nicht zu bewilligen sei. Für die Wasserversorgung solcher Privatgärten, welche ihrer örtlichen Lage nach von dem Hause des Besitzer» ans mit dem erforderlichen Wasser versehen werden können, ist der Ausschuß zur Gewährung aller billigen Erleichterungen befugt. An Personen
, welche in einem mit Privatleitung versehenen Hause nicht wohnen, darf aus derselben Wasser weder gegen: Zah lung, noch unentgeltlich abgegeben werden Dasselbe gilt auch für die Abgabe von Nachwasser. Uedcrtretungeu gegen bevorstehende Bestimmungen werden mit 4—20 K, eventuell mit Wasserentziehung ohne Kündigung geahndet. § 12 . Da gemäß § 19 das Wasser nur nach Quantität und ohne Beschränkung der Anzahl der Ausläufe abgegeben wird, so muß jede Privatleitung mit einem Wassermesser versehen sein, welchen die Wassergenossenschaft
liefert und aufstellt, wogegen mit dem Wasserzins eine jährliche zehnprozentige Abnutzungsgebühr, des Anschaffungspreises cingehoben ■ wird. Die infolge des Betriebes erforderliche Einhaltung und etwa nötige Auswechslung der Wasser messer, welche Eigentum der Genossenschaft bleiben, wird von den: Ausschuß besorgt. Fahrlässige oder gewaltsame Beschädigungen au den Wasscr- mcssern, sowie Beschädigungen durch Frost fallen unter allen llm- ftäudeu den Parteien z::r Last Die Wassermesser