oder Jene, welche Dieselben hiemit zu beauftragen finden, dazu ihre Einwilligung gegeben haben. Einnnddreißigster Artikel. Die Güter, ausweichen der Religions- und Studienfond besteht, sind kraft ihres Ursprunges Eigenthum der Kirche und werden im Namen der Kirche verwaltet werden, während die Bischöfe die ihnen gebührende Aufsicht nach den Be stimmungen üben, über welche der heilige Stuhl mit Sr. kaiserlichen Majestät übereinkommen wird. Die Einkünfte des ReligionsfondeS werden, bis dieser Fond durch ein Einvernehmen
für denselben von der kaiser, lichen Regierung Bezüge aus liegenden Gütern oder versichert auf die Staatsschuld angewiesen und Allen und Jedem ausgefolgt werden, welche das Recht, den Zehent einzufordern, besaßen. Zugleich erklärt Se. Majestät, daß diese Bezüge, ganz so wie sie ange wiesen sind, kraft eines entgeltlichen Titels und mit demselben Rechte, wie die Zrhente, an deren Stelle sie treten, empfangen und besessen werden sollen. Vicrunddrei'ßigster Artikel. Das übrige die kirch lichen Personen und Sachen Betreffende
, wovon in diesen Artikeln keine Meldung gemacht ist, wird sämmt lich nach der Lehre der Kirche und ihrer in Kraft stehenden, von dem heiligen Stuhle gut geheißenen Disziplin geleitet und verwaltet werden. Fünfunddreißigster Artikel. Alle km Kaiserthume Oesterreich und den einzelnen Ländern, aus welchen dasselbe besteht, bis gegenwärtig in was immer für einer Weise und Gestalt erlassenen Gesetze, Anord nungen und Verfügungen sind, insoweit sie diesem feierlichen Vertrage widerstreiten
mit der Hilfe eines begeisterten WillenS und der rücksichtslosesten Hingebung hätten überwunden werden können. Aber auch die hier in der Wirklichkeit vorhandenen Erscheinungen und Produkte genügten nicht, diesem Kontinent Interesse zu verleihen, obgleich derselbe so reich daran ist, daß schon im Alterthum ein bekanntes Sprichwort sagte, aus Afrika komme immer etwas Neues, sondern die schöpferische Kraft der Phantasie wurde selbst noch oft in Anspruch genommen, ihm neue Anziehungsgegenstände der seltsamsten