der durch das Erdbeben in Krain betroffenen Realitäten- Besitzer. Einschränkung des Güterverkehrs an Sonn- und Feiertagen. Der Eisenbahnminister hat an alle österreichischen Eisenbahn-Verwaltungen (Hauptbahnen mit dem Sitze ,n Oesterreich) einen ErlasS gerichtet, welcher eine verkehrstechnisch und socialpolitisch wichtige Neuerung, nämlich die Einschränkung des Güterverkehrs an Sonn- und bestimmten Feiertagen verfügt. In dem Erlasse werden folgende Grundsätze, welche am 1. Jänner 1898 in Wirksamkeit treten sollen
, aufgestellt: 1. Dcr Eisenbahn-Güterverkehr, mit Ausschluss des Vieh- und EilgntverkehrS, ist an Sonntagen und an den im Punkt 3 bezeichneten Feiertagen soweit einzustellen, als dies möglich ist, ohne dass umfassendere banliche Ein richtungen getroffen, und ohne dass die Betriebsmittel oder das Personale vermehrt werden. Gleichwohl ist eS zulässig, an Sonn- und den bestimmten Feiertagen einzelne Güterzüge zu fahren, sofern und soweit dies durch die besonderen Bedürfnisse des Verkehrs oder des Wettbewerbes
mit dem Auslande erforderlich er scheint. 2. Es ist ferner gestattet, solche Güter, die ans besonderen wirtschaftlichen Rücksichten eine Ver zögerung in der Beförderung nicht vertragen können, z, B. leicht verderbliche Güter :c., regelmäßig auch au Sonn- nnd Feiertagen zn befördern. Unbeschadet vor- gängiger Abreden unter benachbarten Eisenbahnver- waltuugen bleibt es späterer Verständigung auf Grund dcr zu machenden Erfahrungen vorbehalten, welche Güter allgemein hieher zu zählen sind. 3. Als Feier tage
, an denen der Güterzugsverkehr eingeschränkt werden soll, gelten allgemein der a) NeujahrStag, d) zweite Ostertag, c) Himmelfahrtstag, <1) zweite Pfingsttag, s) Frohnleichnamstag, t) Allerheiligentag, erste und zweite Wcihuachtstag. 4. Als Sonn- nud Feiertag wird die Zeit von Mitternacht zu Mitter nacht gerechnet. Es ist, lnoessen ausreichend, wenn der Güterzugsverkehr in dcr Zeit vu.? 4-Uhr morgens bis 8 Uhr abends ruht und die ersten Morgen und letzten Abendstunde» znr Ueberlritung des Dienstes
oder völlige Aufhebung der Sonntagsruhe im Gülcrzugö- verkehre auf einzelnen Strecken oder in ganzen Ver waltungsbezirken platzgreifen. 7. Die Lieferfristen sollen im Wege einer dicsfälligen Acuderung dcs Be- triebsreglements um die Sonn, beziehungsweise Feier tage, an welchen der Güterverkehr rnht, verlängert werden. Da das Eiscnbahnministerium einen besonderen Wert daraus legt, dass diese Maßregel im Einver nehmen mit den beteiligten Eisenbahn-Verwaltuugcn durchgeführt werde und znr Beschleunigung dcr