Zichy. Ich ernenne Sie zu Meinem k. ungarischen Hofkanzler. Wien, den 22. April 1864. Franz Joseph m. p. An d.en geheimen Rath Stephan v. Privitzer. Lieber Stephan v. Privitzer. Ich ernenne Sie zu Meinem zweiten k. ungarischen Hofkanzler. Wien, den 22. April 1864. Franz Joseph m. p. Nichtamtlicher Theil. Bekanntmachung. Die k. k. Universität zu Wien wird im August 1363 das Jubelfest ihres 500jährigen Bestehens feiern, und es ist zu diesem Behufe eine Festgenossenschaft errichtet worden
daS aktive als passive Wahlrecht zur Festrepräsentation. Aufruf zur Theilnahme an der 500jährigen Jubel feier der Wiener Universität. Die Universität in Wien, im Jahre 1365 vom Herzog Rudolf IV. gestiftet, erreicht binnen zwei Jahren einen 500jährigen Bestand ihres ehrenvollen Wirkens auf dem Felde der Wissenschaft. DaS Konsistorium der Wiener Universität als akade mischer Senat, erkennt eS für seine Pflicht, die ersten Schritte zu thun, damit im Jahre 1365 daS Jubelfest der Universität in würdiger Weise
begangen werde. ES soll ein allgemeines Fest werden für die Stadt und daS Land, für daS Kaiserreich und für ganz Deutschland, denn die Wiener Hochschule ist ihr Ge meingut. Als Festgeber aber sind zunächst berufen Alle, die der Wiener Universität als Lehrende und Lernende in der Gegenwart angehören, und die ihr als solche früher angehört haben. In allen Theilen dcS Reiches leben Männer, die sich mit Selbstgefühl als Söhne der i>nli^ui5sima ao oolelierrima bekennen. An sie ist dieser Aufruf gerichtet
, DaS Konsistorium der Wiener Universität gründet demnach zur Begehung der fünfhundertjährigen Jubelfeier der Wiener Universität, welche in den ersten Tagen dcS MonatS August 1865 stattfinden soll, hie- mit eine eigene Festgenossenschaft und ladet zum Beitritte in dieselbe ein. Zum Eintritte in diese Festgenossenschaft sind be rechtigt : 1. Alle UniversitätS-Würdenträger und Lehrer und die Mitglieder der Doktoren-Kollegien der Univer sität in Wien. 2. Alle Studirenden derselben. 3. Alle, welche der Wiener
Universität früher als Lehrer oder Lernende angehört haben. Jedes Mitglied der Festgenossenschaft ist verpflichtet eine Einlage von 10 fl. öst. W. zu leisten, und hat daS Recht der persönlichen Theilnahme an allen Festlichkeiten, daS aktive und passive Wahlrecht zur Repräsentation des Festes, daS Recht mit allen Festgaben bctheilt zu werden, und daS Recht der Einzeichnung in daS Jubel- Album. Die Einzeichnung der Theilnehmer in die Genossen schaft wird in der Kanzlei der Wiener Universität ent