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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 4
Datum: 27.01.1888
Umfang: 4
gegen den Unterrichtsminister den Ordnungsruf. Unterrichtsminister Dr. v. Gants ch beantwortet ferner die Interpellation des Abg. Obern-- dorfer wegen des Vorfalles an der Volksschule in RudolfSheim^) uud betout, dass er diesen Vorfall ent schieden missbillige, da das Vorgehen der Schulleitung tactloö und überdies deu besteheudeu Vorschriften ent gegen war. Eine Wiederholung solcher Fälle sei aber nicht zu besorge». Abg. Dr. Herold erklärt, dass er der RechtSverwahrung der Czechen beitrete. Das HanS schreitet

-Volksschnlgesetz lautet: „DaS hohe Haus wolle beschließe«: Gesetz vom , . . ., dnrch welches die Grnudsätze deS Erziehnngs- nnd Unter- richtSwesenS bezüglich der Volksschule festgestellt werden. (ReichS-Volköschnlgcsetz.) Mit Zustimmung der beide» Häuser des ReichsratheS siude Ich anzu ordnen, wie folgt: Art. I. Die für daS Erziehuugs- und Unterrichtswefen bezüglich der Volksschule fest zustellenden Grundsätze find folgende: K 1. Die Volksschule hat die Ausgabe, mit den Eltern nnd an Stelle der Eltern

die Kinder nach den Lehren ihrer Religion zu erziehen nnd sie in diesen so wie in den für daS Leben nothwendigen clcmcntareu Kenntnissen und Fertigkeiten zn unterrichten nnd ansznbilden. Gegenstand deS Unterrichtes in der Volksschule sind daher nothwendig: a. Religion, d. Lese», o. Schreibe», 6. Rechnen, v. Sprach- nnd Anssatzlehre nnd 5. Ge sang (Rnfe links: Sind wir schon fertig?), wobei der Unterricht im Lesen so einzurichten ist, dass mit demselben den Kindern uuter Zuhilfenahme aus giebiger

Auschauuugöbchclsc das für sie Wissens werteste ans Geschichte und Erdbeschreibung, Natur geschichte nnd Naturlehre beigebracht wird. Z 2. Die Volksschulen sind entweder öffentliche oder pri vate. Oeffentliche sind jene, welche anö öffentlichen Mitteln erhalten werden. Alle in anderer Weise erhaltenen Volksschulen sind Privatschuleu. Letztere siud der öfseutlicheu Volksschule vollkommen gleichzu stellen, nnd somit geeignet, die öffentliche Volksschule zu ersetzen oder an deren Stelle zu trete», sobald sie deu

durch daö Gesetz sür die öffentliche» Volks schulen vorgeschriebenen Anordnungen entsprechen. Die öffentlichen Volksschulen sind jedermann zugänglich. 8^. Die Volksschule besteht aus zwei Abtheilungen. Die erste Abtheilung bildet die Elementarschule mit sechsjähriger UutcrrichtSdauer (Jrouifche Ausrufe links) bei füuf Unterrichtstagen in der Woche. Die zweite Ab- *) Ein jüdischer Lehrer hatte nämlich die katholi schen Kinder zum Empfange der hl. Sacramentc ge führt. D. N.

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