¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
876 Die Anlegung, Ergänzung und Berichtigung des Grundbuches. Einvernehmung der Partei don Ämts wegen 34 unì) 35 der vom 10. Juli 1874 RGB. Nr. 103, welche für Österreich unter und ob der Enns, Salzburg, Kärnten, Mähren und Schlesien wirksam ist), vorgenommen Werden. Über Einschreiten der Partei kann ohne Zustimmung der Kataster behörde eine derartige Änderung nicht vorgenommen werden. Mit Rücksicht aus eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestand die Praxis, bei steuerfreien Häusern
sind und nach Z 43 desselben Gesetzes Abs. 2 das Gericht, wenn es sich lediglich um die Bezeichnung der Parzellen, wie es hier der Fall ist, handelt, in Gemäßheit der Geseke über die Änlegnng der Grundbücher und der zu denselben erlassenen Vollzugs» Vorschriften vorzugehen hat, und weil solche Änderungen gemäß W 34 und 35 der JMV- vom 10. Juli 1874 RGB. Nr. 103 von Amts wegen ohne Anhörung der Partei im Grundbuchs vorzunehmen sind und ihre Wirkung von der Präsentierung der Amtserwnernng über die Änderungsanzeige