Sette 12 — Nr. 102 •Soletnif en' Samstag, best 25. August 1934 Volkswirtschaftlicher Teil De« Warenverkehr zwischen Oesterreich-Ungarn-Italien. 2n den Mitteilungen über den Besuch des neuen österreichischen Bundeslanzlers Dr. Schuschnigg bei Mussolini in Florenz wurde neuerlich die Notwendigkeit und Nützlichkeit des Ausbaues der Handels beziehungen zwischen den zwei Donaustaaten Oesterreich-Ungarn und Italien betont und darauf hingewiesen, daß sich die bisherigen Schritte zur Förderung
: Tabak 471,600.000 Zentner; Eemüse 17,432.500 Zentner: Zuckerrüben 26,580.900 Zent ner; Kartoffel 21,047.000 Zentner: Reis 6,470.000 Zentner: Baumwolle 14,220.000 Zentner; Boh nen 1,419.600 Zentner. Einfuhr-Vorbote Im Anschluß an das mit 20. August in Kraft getretene Ministerialdekret vom 10. ds. teilt der Provinzial-Korporationswirtschastsrat von Bolzano mit. daß folgende Waren vom Ein fuhrverbot getroffen werden: Hartkäse (Zollposition 30 a), Schweinefett (129), Zink (274 e). Brillen, andere (486
b), Porzellanerde (556), Bauxit (ex 565) Zelluloid in Stücken. Stangen. Röhren, Blättern, Platten und verarbeitet (642 a2. a3, a4 und ab), Mineral« und Knochensuperphosphate (751 a l), Kalk. Sttckstoff (715 b3). und Bürsten (914 b2) aus Tierborsten mit lackiertem oder poliertem Holz, mit Ebanit, Zelluloid, Bein oder ähnlichen Stoffen. Obgenannte Waren dürfen ab 20. August, gleichgiltig, wo sie Herkommen und wie sie trans- portiert werden, nicht mehr eingeführt werden, wenn nicht ihr Importeur im voraus
sofort an den Provinz- zial-Korporationswirtschaftsrat von Bolzano einzureichen sind, während die Gesuche für das Vierteljahr Oktober-Dezember bis spätestens 2. September eingereicht werden müssen. Das Einfuhrverbot gilt weiters ab 20. August für frische und gefrorene Fische (nur für Meersausisch, Lachse, Makrelen), sowie für Kämme, Haarnadeln und Spielzeuge, stir die, wie jetzt, unbeschadet ihrer Gattung, die Ein fuhrerlaubnis eingeholt werden muß, wenn sie von Frankreich und Algier kommen
, während bei der Herkunft aus andern Ländern nur die Erlaubnis notwendig ist, wenn sie aus Zelluloid sind. Für sämtliche obaenannten Waren sind die Zollstationen ermächtigt worden, ausnahmsweise die Einfuhr von bereits in den Zollmagazinen lagernden Partien und von solchen, welche nach den Begleitdokumenten bis 18. August einschließ lich abgeschickt wurden, zu gestatten. — Einfuhr kontingentierter Waren aus Frank reich und Algier. Der Provinzial-Korporations- wirtschaftsrat von Bolzano macht alle Interessen ten