¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/) mit dem Beisatze: „N., Richter und Rat allda', als bücherlicher Besitzer eingetragen war, so stellt sich dennoch das vorliegende Gesuchsbegehren nicht als gerechtfertigt dar, well die ursprüngliche Bezeichnung „N., Richter und Rat im Markte A.', derart unbestimmt lautet, daß dieselbe in dieser Form, im Sinne und Geiste des Grundbuchsgesetzes nicht übertragen werden konnte, und weil die nun erfolgte Eintragung der „Marktgemeinde A.' als Besitzer der fraglichen Realitäten umsomehr angezeigt erschien, als es eben
die Marktgememde A. selbst war, welche das erwähnte Gesuch um Übertragung der früher in der Landtafel unter obiger Rubrik bestandenen Einlage in das Grundbuch des Bezirksgerichtes A. überreicht hat, welchem Gesuchsbegehren auch entsprochen wurde; an Stelle der seit dieser Zeit erfolgten Auschreibung der Marktgemeinde A. aber jetzt die Eintragung von unbekannten Repräsen tanten (N., Richter und Rat) ebenso wie von unbestimmten Personen als Besitzer von Reali-- . täte« im Grundbuche zu verfügen