. «0. Innsbruck, Dienstag bell IS. Mtirz K8?v 56. Jahrgang Amtlicher Theil. Die Finanz - Landes « Direktion hat eine bei dem ihr unterstehenden RechnungS-Departement erledigt- RechnungSossizialSstelle dritter Klasse dem bei ihr in Verwendung stehenden ehemaligen StaatSbuch- haltungsossizialen Sigmund Lergetporer verliehen. Innsbruck am II. März 1370. Gesetz (wirksam für das Land Vorarlberg), zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschule«. (Fortsetzung.) Zweiter
. Z. 22. Kinder, welche wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens die öffentliche Volksschule nicht besuchen können oder zu Hause oder in einer Privatanstalt unterrichtet werden, oder bereits an einer höheren Schule sich befinden, sind in einem eigenen Verzeichnisse zusammenzustellen, welches sofort der Bezirksschulbehörde vorzulegen ist. Z. 23. Das Gleiche gilt von Kindern, welche in Fabriken, Gewerben, Bergwerken, Torfstichen u. dgl. beschäftigt sind und den Unterricht einer Fabriksschule genießen
(ZZ. 22, 23, 25) nicht eintritt, nicht binnen der ersten vierzehn Tagen des Schuljahres rw, in eine öffentliche Volksschule aufgenommen, so hat kl»udie Ortsschulbehörde die Eltern oder deren Stell- Vertreter an ihre Pflicht zu erinnern. Wenn sie ^ nicht binnen weiteren drei Tagen die Aufnahme des Kindes in eine öffentliche Volksschule bewerkstelligen, so verfallen sie in eine Geldstrafe, welche zwischen 1 und 5 fl. zu bemessen, im Falle der Unvermö genheit aber in Einschließung von höchstens 24 Stunden umzuwandeln
. Z. 23. Die OrtSschulbehörde revidirt halbmonatlich die Zlbsentcn-Verzeichnisse der Schule, und schreitet nach Maßgabe derselben sofort gegen Nachlässigkeit der Eltern oder ihrer Stellvertreter ein. Der Vor gang ist derselbe, wie bei'gänzlich verabsäumter Auf nahme eines fchnlpflichtigen. nicht gesetzlich befreiten Kindes in die öffentliche Volksschule (§. 26). Nicht gehörig entschuldigte Schulversänmnisse sind den gänz lich unstatthaften gleich zn halten. Z. 29. Das Strafausmaß kann bis zu 10 fl. oder einer zweitägigen
, so ist ihnen dieselbe vonderbetresfenden Behörde zu entziehen. s. 31. Inhaber von Fabriken, Gewerben, Berg- baueu, Torfstichen, welche die bei ihnen beschäftigten Kinder vom regelmäßigen Schulbesuche abhalten, verfallen in die in den 8K. 26, 2L—30 bezeichneten Strafen. ' Z. 32. Die Löschung aus der Liste der schulpflich tigen Kinder erfolgt erst dann, wenn der Besitz der nothwendigsten Kenntnisse durch ein Zeugniß einer öffentlichen Volksschule nachgewiesen erscheint (s. 21 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869