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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 289 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
aufhören und als Grundlage der Geldwert des Bruttoertragnisses dienen. Wurden damit die bisher bestehenden Standes vorrechte beseitigt, so nahm man zugleich auch darauf bedacht, die herr schaftlichen Unterthanen gegen eine übermäßige Belastung zu schützen. Vom Hundert des Grundertrages sollten dem Besitzer 70 °/ 0 zur Bestreitung der Culturkosten. der Aussaat, des eigenen Unterhaltes und der Gemeinde- abgaben. W\% zur Deckung seiner Leistungen an den Grundherren frei gelassen, als Steuer an den Staat

gezahlt werden. Nachdem der neue Kataster, freilich in übereilter Weise und oft fehlerhaft vollendet worden war, wurde am 10. Februar 1789 das Grundsteuerpatent be kanntgemacht. das am 1. November in Kraft treten sollte. Die Erhebung der Steuer wurde den Grundherrschaften entzogen und den Gemeinden übertragen. Wie die Veranlagung der Steuern, so wurde auch die Einhebung derselben nunmehr ganz allgemein vervollkommnet, indem. Joseph IL mit dem bisher bestehenden Pachtsystem brach. Im Jahre 1781 wurde

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