, welche die Ansuierksamkeit der Regierung ans sich ziehe, der Errich tung von Leuchtthürmen zu Eorsu und Paxo zur Versi cherung ìer Schiffahrt, der weifen ?knstclten der Re gierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhr, der nnangcnehmen Verletzung des jonischen Gebiets im Jahre >82? auf den JnselnJthaka und Santa Mau ra, so wie des Erdbebens, welches auf der letzten Insel so große Verheerungen angerichtet hatre, und der thäti gen Unterstützung, welche die Regierung den verunglück ten Einwohnern derselben verschafft
Wotzari berichten lind bestätigen das Ob.^esaqte. Daher hat die Provinzial- Regierung in Be tracht Ver dringenden Notb, alle Militärkorps', die sich in Wcst<ir>'echen!and befinden, beordert, auszurücken zur ^crjl.-.rkung der Stellungen, in die der Feind zuerst einzufallen droht. Da aber kein Augenblick versäumt werden durste, um der obschwebenden Gefahr zu begeg nen, und da alle Stellungen deS westlichen Griechen, landS, um gehörig besetzt und verstärkt zu werden, be trächtlicher Streitkräfte bedürfen
, so hat die Provinzial- Regierung sür nöthig erachtet, alle Einwohner dieser Provinz zu den Waisen zu rufen. — Nr. -21. Sonnabend den März. Mes alvnghi, den März ,kZ»5 Durch Nachrichten aus der Nachbarschaft erfahren wir' daß der Rumili - Waleßi bereits in Arta eingetroffen' und daß ein Theil seiner Truppen nach Vonika ansqe- brochen ist. Obige Nachrichten stimmen mir den'im vori gen Blatte mitgetheilten libercin, und es folgt daraus daß die Operationen ohne Zweifel binnen wenig Tagen beginuen werden. Spanisches
, ohne nicht auch für das andere zu gelten. Alle in England gebaute, und nach brittifchen Gesetzen bemannte Schiffe werden als englische schiffe angesehen/ Hinsichtlich der Ausladung, Sicherheit und Veräußerung der Waaren räumt jede Nation der andern die Privile gien der am meisten begünstigten Nation ein. Jeder Theil ernennt Konsuls iin, gegenseitigen Gebiete. Die beider seitigen, in Spanien oder England sich aushaltenden Un terthanen, genießen in beiden Ländern Gewissensfreiheit und freie Religio.nsübung, und ungehindertes Disposi