Sprudelquellwasser zu beseitigen versuchte, arg zugesetzt. Ei«e Flasche«wei«ste»er i« der Tschechs-Sl«»akei. Die tschecho-slowakische Regierung hat der Na tionalversammlung ein Flaschenweinsteuergesetz vor gelegt. Die Steuer beträgt 1 Krone^ für jede begon nenen 5 Krnnen des Verkaufspreises, wenn der Wein zum Verkauf, und vom Einkaufspreis, wenn '»er Wein zum Eigengebrauch bestimmt ist. In den Wert werden alle Zuschläge, die sich der Verkäufer ausbe- dungen bas, eingerechnet', als Abzüge gelten blo« die Einlagen
für die Flaschen. Die Steuer hat zu entrich ten: I. Der Bezieher von Flaschenweinen aus dem Auslande, wenn die Ware nicht ins Freilager ge langt, 2. Der Flschenfüller, 3. wer aus dem Frei lager den Flaschenwein liefert, 4. wer den Preis der Flaschenweine, die schon mit Balletten versehen sind erhöht. Die Steuer wird durch Ankleben von Bal letten, die bei den Finanzämtern käuflich sind, ent richtet. Äer Finanzminister wird'ermächtigt, allge mein, oder in einzelnen Fällen bei bestimmten Weiu- gattungen, deren
erstattet, worin ge»Z sagt wird: Das Gesetz will, daß die Steuer von jederM Flasche Wein, ohne Rücksicht, ob es sich um TraubenüZ oder Obstwein handelt, zu entrichten ist, wenn derÄ Preis für eine siebenzehntel Literslasch« 10 Kronen» übersteigt. Mit Rücksicht jedoch, daß die Import- nndÄ Transportverhältnisse noch sehr ' ungeklärt sini^D schlägt die Kammer vor, die Hesetzvorlage^zurückzu-H stellen, anderenfalls «ber erst bei einem Wert vo?»H !5 Kronen für eine siebenzehntet Literflasche mit Besteuerung